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22.04.2022 // Recht + Betriebspraxis

Änderungen der Preisangabenverordnung

Zum 28. Mai 2022 wird die neue Preisangabenverordnung in Kraft treten. Es wird insbesondere neue Informationspflichten bei Preisermäßigungen für Waren geben.

Hier die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick:

Pflicht zur Angabe des Grundpreises

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises wurde so umformuliert, dass der Grundpreis zwar „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" anzugeben ist, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden muss.

Mengeneinheiten

Zum Zwecke einer besseren Preistransparenz ist nunmehr einheitlich „1 Kilogramm bzw. 1 Liter“ als Mengeneinheit für die Angabe von Grundpreisen zu nutzen. Die bisherige Möglichkeit einer Abweichung bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder 250 Milliliter nicht übersteigen, wird ersatzlos gestrichen.

Neue Regelungen bei Preissenkungen

Ziel ist insbesondere, dass Verbraucher Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können. So ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewendet hat. Der vorherige Preis ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat.

Bei Verstößen gegen die PreisangabenVO drohen Abmahnungen von Wettbewerbern, klagebefugten Verbraucher- bzw. Wettbewerbsverbänden sowie Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.

 

Ansprechpartner*innen

Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-15M +49 1520 9267590knapp@suedwesttextil.de

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