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02.06.2017 // Fachkräfte + Märkte

Änderung bei den Ausbildungsverträgen

Ausbildungsverträge müssen ab 1. Oktober 2017 Form des Ausbildungsnachweises enthalten.

Das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes ist am 4. April 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 5. April 2017 in Kraft getreten.

Das Gesetz enthält u. a. eine Änderung in der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz bzgl. der Form des Ausbildungsnachweises. Der Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) muss zukünftig entweder schriftlich oder elektronisch geführt werden, § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG. In diesem Zuge gab es eine weitere Gesetzesänderung, wonach die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises ab dem 1. Oktober 2017 zwingend im Ausbildungsvertrag festzuhalten ist (§ 11 Nr. 10 BBiG).

Der gesamte Ausbildungsnachweis muss bei Anmeldung zur Prüfung seitens des Auszubildenden und des Ausbilders persönlich unterschrieben werden bzw. mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Ausbildende sind zudem gemäß § 14 Abs. 2 BBiG angehalten, die Ausbildungsnachweise regelmäßig durchzusehen. Den Auszug aus dem kostenlosen Bürgerzugang des Bundesgesetzblatts findet sich hier.

Die BDA konnte einen Bestandsschutz für die bestehenden Ausbildungsverträge sowie eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2017 erreichen. Bereits laufende und bis dahin abgeschlossene Verträge müssen demnach nicht geändert werden. Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Oktober 2017 geschlossen werden, müssen zwingend um die Form des Ausbildungsnachweises (schriftlich oder elektronisch) ergänzt werden.

Ansprechpartner*innen

Christine Schneider

Leiterin Fachkräfte + Märkte

T +49 711 21050-25M +49 1520 9267585schneider@suedwesttextil.de
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