Evaluierung der AwSV – Mithilfe gefragt
Der BDI bittet um Nennung von Themen, um an das UBA die Schwerpunkte der Industrie für die Evaluierung heranzutragen. Gern nehmen wir Ihre Hinweise bis zum 17. April 2022 entgegen.
In diesem Jahr wird die Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffe (AwSV) evaluiert. Zuständig für die Evaluierung ist das UBA, welches sich derzeit Gedanken über die Themensetzung macht.
Die Evaluierung erfolgt aufgrund einer Vorgabe des Normenkontrollrates, dass neue Verordnungen drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf ihre Zielerreichung und Wirksamkeit bewertet werden müssen. Maßstab für die Überprüfung sind:
- Wirksamkeit im Hinblick auf den Gewässerschutz
- Wirksamkeit im Hinblick auf die bundeseinheitliche Umsetzung
- Nebenwirkungen der Regelungen
- Akzeptanz und Praktikabilität der Verordnung
Befragt werden die Genehmigungsvollzugsbehörden, Betreiber von Anlagen und Sachverständige.
Der BDI möchte dem UBA die Schwerpunkte für die Evaluierung aus Sicht der Industrie benennen. Folgende Themen wurden bereits identifiziert:
- Beschaffenheit Flächen (§ 14 Abs. 5 AwSV) vor Gefahrstoffcontainern, Lagerhallen, Wannen für IBC/Spannringfässer etc. (kein bundeseinheitlicher Vollzug)
- Betriebsanweisung nach § 44 AwSV und andere betriebliche Dokumentationen (Alarm- und Gefahrenplänen, anlagenbezogene Arbeitsanweisungen etc.)
- funktionaler und sicherheitstechnischer Zusammenhang bei der Anlagenabgrenzung nach § 14 Abs. 2 AwSV
- Detailfrage: Sind Vorlagebehälter in Dosieranlagen ggf. Lageranlagen? Erfahrungen mit dem Eingreifen von Vollzugsbehörden in die Anlagenabgrenzung
- Anzeigeverfahren nach § 40 AwSV (Bürokratie)
- Ersatz der „eoh“-Regelung durch das vereinfachte Eignungsfeststellungsverfahren nach § 41 Abs. 2 AwSV (Bürokratie, vor allem für kleinere, einfache Anlagen)
Gern können Sie uns bzw. der Ansprechpartnerin Frau Eichler (aeichler@textil-mode.de) beim Gesamtverband textil+mode bis zum 17. April 2022 Ihre Ergänzungswünsche mitteilen, die wir an den BDI weiterleiten werden. Insbesondere praxisrelevante Themen (Diskussion über unbestimmte Rechtsbegriffe, bundesuneinheitlicher Vollzug, überflüssige Bürokratie) sollten hierbei im Mittelpunkt stehen.