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Beschluss des Bund-Länder-Gipfels

Am 07. Januar 2022 haben der Bundeskanzler sowie die Regierungschefs der Länder weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie getroffen.

Zu den wesentlichen Vereinbarungen zählen die folgenden:

  • Beim Einkaufen in Geschäften und bei der Nutzung des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs wird die Verwendung von FFP2-Masken dringend empfohlen.
  • Die bestehende Regel, dass private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen mit maximal zehn Personen erlaubt sind, bleibt bestehen. Für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gilt weiterhin: Es dürfen sich lediglich die Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder bis zur Vollendung des 14. Jahres sind jeweils ausgenommen.
  • Bundesweit bleibt der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- und Freizeitgestaltung sowie zum Einzelhandel (Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs) inzidenzunabhängig nur für Geimpfte und Genesene (2G) möglich. Ausnahmen: Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren sind ebenfalls möglich.
  • Auch der Zugang zur Gastronomie (Restaurants, Cafés, Bars und Kneipen etc.) ist weiterhin auf Geimpfte und Genesene beschränkt (2G) und wird ergänzend kurzfristig bundesweit und inzidenzunabhängig nur noch mit einem tagesaktuellen Test oder mit dem Nachweis einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) ab dem Tag der Auffrischungsimpfung möglich sein (2G Plus).
  • Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder rufen Arbeitgeber und Beschäftigte auf, das Homeoffice in den nächsten Wochen verstärkt zu nutzen.
  • Entsprechend der Empfehlung des Expertenrats werden Bund und Länder für ein ausgewogenes Konzept zur Isolation von Erkrankten und zur Quarantäne von Kontaktpersonen sorgen. Ausgehend von den Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden Bund und Länder die erforderlichen Änderungen der rechtlichen Regelungen zeitnah vornehmen. Künftig sollen diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung vorweisen, von der Quarantäne ausgenommen sein; dies gilt auch für vergleichbare Gruppen (frisch Geimpfte und Genesene etc.). Für alle Übrigen enden Isolation bzw. Quarantäne in der Regel nach zehn Tagen. Sie können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“ (mit Nachweis).
  • Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder stimmen darin überein, dass die Impfkampagne mit Hochdruck fortgesetzt wird. Allen Bürgern, die eine Erst- und Zweitimpfung erhalten haben, soll zeitnah eine Booster-Impfung ermöglicht werden.
  • Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder halten angesichts der Notwendigkeit, eine hohe Impfquote zu erreichen, eine allgemeine Impfpflicht für nötig. Sie bekräftigen ihre dazu gefassten Beschlüsse vom Dezember 2021. Die Länder gehen davon aus, dass dazu bald ein Zeitplan für die entsprechende Gesetzgebung vorliegen wird.
  • Bund und Länder haben in den vergangenen Wochen gemeinsam mit den Betreibern der kritischen Infrastrukturen die erwarteten Auswirkungen der raschen Verbreitung der Virus-Variante besprochen. Viele Bereiche der kritischen Infrastruktur sind auf einen massiven Personalausfall vorbereitet und haben ihre Pläne entsprechend angepasst. Nun folgen weitere Schritte.
  • Unter anderem mit der neuen Überbrückungshilfe IV, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und den Härtefallhilfen sowie den Sonderregeln für die Veranstaltungsbranche, dem Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen und dem KfW-Sonderprogramm steht für die von den Corona-Schutzmaßnahmen betroffenen Unternehmen auch weiterhin finanzielle Unterstützung zur Verfügung.
  • Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder sind sich darin einig, dass die im Dezember 2021 beschlossenen Regeln für soziale Kontakte und Veranstaltungen weiterhin Bestand haben. Die bestehenden Beschlüsse von Bund und Ländern bleiben daher weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichende Feststellung trifft.

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