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23.06.2023 // Fachkräfte + Märkte

Bundestag beschließt Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung 

Das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung wurde heute vom Bundestag beschlossen. Am 7. Juli soll der Bundesrat abschließend beraten.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung ("Weiterbildungsgesetz") wurde heute in 2./3. Lesung vom Bundestag entsprechend der Beschlussempfehlung des federführenden Bundestagsausschusses für Arbeit und Soziales beschlossen.

Im Vergleich zum Gesetzentwurf ergeben sich folgende wesentliche Anpassungen:

  • Förderung von Aufstiegsfortbildungen der ersten Stufe durch das Qualifizierungsgeld (§ 22 Abs. 1a SGB III-E)f:
    Künftig dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vor dem 1. April 2028 eine Maßnahme beginnen, die auf einen Fortbildungsabschluss zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung (Berufsspezialisten, erste Stufe der Aufstiegsfortbildung) vorbereitet, nach § 82a SGB III durch das Qualifizierungsgeld gefördert werden.
  • Mobilitätszuschuss für zwei Familienheimfahrten (§ 116 Abs. 2 SGB III-E): Der Mobilitätszuschuss soll von einer auf zwei Familienheimfahrten erhöht werden. 
  • Weiterbildungsförderung Beschäftigter Anpassungen bei den Betriebsgrößen (§ 82 Abs. 2 SGB III-E): Eine Reduzierung der Staffelung nach Betriebsgrößen hat erneut Eingang in den Gesetzentwurf gefunden. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Förderung der Lehrgangskosten:

  • 100 % bei Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten
  • 100 % bei Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten, wenn der Arbeitnehmer das 45. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert ist
  • 50 % bei Betrieben mit mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten
  • 25 % ab 500 Beschäftigten

Arbeitsentgeltzuschüsse:

  • 75 % bei Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten
  • 50 % bei Betrieben mit mindestens 50 und weniger als 500 Beschäftigten
  • 25 % bei Betrieben mit 500 Beschäftigten oder mehr

Späteres Inkrafttreten

Das geplante Inkrafttreten des Qualifizierungsgeldes und der Reform der Weiterbildungsförderung ist auf den 1. April 2024 gerückt. Beides war ursprünglich bereits für 1. Dezember 2023 geplant. Die Verlängerung von § 106a SGB III soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Förderinstrumente im Bereich Ausbildung sollen zum 1. April 2024 und die Regelungen zur außerbetrieblichen Berufsausbildung weiterhin wie geplant zum 1. August 2024 in Kraft treten. 

Das spätere Inkrafttreten von Qualifizierungsgeld und Reform der Weiterbildungsförderung gibt der Bundesagentur für Arbeit ausreichend Zeit für die Umsetzung.

Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. Der Bundesrat wird voraussichtlich am 7. Juli 2023 beschließen.

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