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11.07.2022 // Recht + Betriebspraxis

Bundestag beschließt Regelungen zur Vorsorge für eine Gasmangellage

Der Bundestag hat in der vergangenen Woche zahlreiche Neuregelungen im Energiebereich auf den Weg gebracht. Dabei wurden auch mehrere Regelungen zur Verbesserung der Situation der gasverbrauchenden Unternehmen beschlossen.

In der letzten Woche wurden einige wichtige Änderungen im Energierecht verabschiedet. Dazu gehören u. a. die im Folgenden dargestellten Änderungen im Energiesicherungsgesetz.

Neben Präzisierungen und Konkretisierungen zum bereits bestehenden Preisanpassungsrecht des § 24 Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) wird ein neues, alternatives Instrument eingeführt, das sogenannte saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, bei dem die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung infolge von verminderten Gasimporten gleichmäßig in Form einer Umlage auf alle Gaskunden verteilt werden können.

Beide Instrumente – sowohl das Preisanpassungsrecht des § 24 EnSiG als auch das saldierte Preisanpassungsrecht des § 26 EnSiG – sind an enge Voraussetzungen geknüpft und sollen aktuell nicht aktiviert werden. Sie sollen aber als Optionen im Instrumentenkasten zur Verfügung stehen, um im Falle weiter steigender Gaspreise und einer Zuspitzung der Lage in den kommenden Monaten handlungsfähig zu sein.

Ansprechpartner*innen

Michael Engelhardt

Energie und Rohstoffpolitik

Gesamtverband textil+mode

T +49 30 726220-36F +49 30 726220-136mengelhardt@textil-mode.de

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Das BMWK hat im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich folgende Klarstellung gemacht: Der Preisanpassungsmechanismus des § 24 EnSiG und der Umlagemechanismus des § 26 EnSiG können nicht parallel gezogen werden. Beide Instrumente stehen alternativ zueinander, das heißt, es kann nur entweder der Preisanpassungsmechanismus des § 24 EnSiG oder der saldierte Preisanpassungsmechanismus des § 26 EnSiG greifen.

Des Weiteren wurden in § 29 EnSiG zeitlich befristet gesellschaftsrechtliche Erleichterungen eingeführt, welche dem Bund die Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen bei Unternehmen der kritischen Infrastruktur im Energiesektor erleichtern („Lex Uniper“). Damit sollen schon auf der Gasimportstufe mögliche Mehrkosten durch Ersatzbeschaffungen für fehlendes Gas aus Russland aufgefangen werden, sodass diese zunächst nicht in der Lieferkette weitergegeben werden müssen.

Zu der Rangfolge der § 24, 26 und 29 EnSiG wird im Gesetz klargestellt, dass die Stabilisierungsmöglichkeiten im Sinne des § 29 Abs. 1 EnSiG vorrangig zu den Optionen nach § 26 und § 24 des Energiesicherungsgesetzes zu prüfen sind.

Die Ausübung von Leistungsverweigerungsrechten – häufig als „Force Majeure“ bezeichnet – wird unter den Vorbehalt der Genehmigung der Bundesnetzagentur gestellt. Dieser Genehmigungsvorbehalt dient dem Interesse der Versorgungssicherheit. Er schützt die Abnehmer von Gas vor Liefereinstellungen oder -reduzierungen. Der Vorbehalt bedeutet konkret, dass ein Energieversorgungsunternehmen sich nicht auf Force Majeure berufen kann, wenn es von deutlich höheren Beschaffungspreisen betroffen ist, d. h. auch bei stark gestiegenen Beschaffungskosten muss die Beschaffung erfolgen und der Lieferpflicht an Kunden nachgekommen werden.

Downloads

Weitere Einzelheiten zu den beschriebenen Regelungen finden Sie hier.

Zudem hat der Bundestag einige Beschlüsse gefasst, die den Brennstoffwechsel von Erdgas auf andere Energieträger erleichtern sollen. Dazu gehören sowohl materiellrechtliche Änderungen wie z. B. bei Emissionsgrenzwerten als auch verfahrensrechtliche Erleichterungen im Genehmigungsrecht.

Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte dem beigefügten Rundschreiben des BDI (siehe Anlagen unter Downloads). 

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