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30.10.2020 // Recht + Betriebspraxis

COVID-19-Maßnahmegesetz bis Ende 2021 verlängert

Die gesellschaftsrechtlichen Erleichterungen des COVID-19-Maßnahmegesetzes vom 27. März 2020 wurden bis Ende 2021 verlängert. Virtuelle Haupt- und Mitgliederversammlungen bleiben somit auch im nächsten Jahr trotz fehlender Ermächtigung in der Satzung möglich.

Die mit dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Covid-19-Maßnahmengesetz) eingeführten Erleichterungen zur Sicherstellung der Handlungs- und Beschlussfähigkeit von bestimmten Unternehmen (AG, KGaA, SE, GmbH) sowie Genossenschaften, Vereinen und Stiftungen wurden bis 31. Dezember 2021 verlängert. Damit bleiben insbesondere virtuelle Haupt- und Mitgliederversammlungen auch im nächsten Jahr ohne entsprechende Ermächtigung in der Satzung möglich.

Die Verlängerungsverordnung wurde am 28. Oktober 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten.

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