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23.01.2019 // Recht + Betriebspraxis

Einsichtsrecht in nichtanonymisierte Lohn- und Gehaltslisten

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 22.10.2018 entschieden, dass zur effektiven Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte aus § 80 Abs. 1 BetrVG der Betriebsrat berechtigt ist, in die nichtanonymisierten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.

Bereits im Vorgriff auf das Wirksamwerden der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum 25.05.2018 häuften sich die Fälle, in denen Arbeitgeber unter Verweis auf das Datenschutzrecht Einsichtsverlangen der Betriebsräte nicht oder nur unvollständig nachgekommen sind. Dem schließt sich die Fragestellung an, ob der Arbeitgeber das Einsichtsrecht des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BetrVG bereits dadurch erfüllt, dass er Einsicht in anonymisierte Listen gewährt.

Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Betriebsrat verlangte vom Arbeitgeber die regelmäßige Einsichtnahme in bestehende Bruttolohn- und -gehaltslisten der Mitarbeiter. Es erfolgte eine erste Einsichtnahme, die Liste der Bruttolöhne und -gehälter wurde jedoch durch den Arbeitgeber anonymisiert. Auch bei Folgeterminen wurden dem Betriebsrat lediglich anonymisierte Listen vorgelegt. Der Betriebsrat beantragte daraufhin die Gewährung der Einsichtnahme ohne Anonymisierung im Wege eines Beschlussverfahrens.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Es sei einem vom Betriebsrat benannten Mitglied umfassende Einsicht zu gewähren. Der Arbeitgeber machte geltend, dass durch die Einsichtnahme in die anonymisierte Liste das Einsichtsverlangen des Betriebsrats bereits erfüllt worden sei. Der Betriebsrat habe keine Gründe benannt, weshalb ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Namensliste vorzulegen sei. Auch entspreche die Vorlage einer anonymisierten Liste dem Grundsatz der Datensparsamkeit und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter. Der Betriebsrat sei „Dritter“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Er könne immer noch die vollständige Liste anfordern, wenn sich aus der anonymisierten Liste Unregelmäßigkeiten ergeben würden, die auf eine mögliche Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes hindeuten könnten.

Das Landesarbeitsgericht sah dies aber anders. Nach dessen Auffassung steht dem Betriebsrat ein Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in die Vergütungslisten, einschließlich der Namen, zu. Dabei handele es sich um Informationen, die zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich seien und damit vom Einsichtsrecht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 BetrVG gedeckt seien. Aus § 75 Abs. 1 BetrVG folge eine Überwachungspflicht des Betriebsrats hinsichtlich der Einhaltung der geltenden Gesetze und Tarifverträge. Dies schließe den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ein, dessen Einhaltung nur dann hinreichend überwacht werden könne, wenn die Vergütung den einzelnen Mitarbeitern zugeordnet werden könne. Nur auf diese Weise könne der Betriebsrat überprüfen, ob der Empfänger etwaiger Sonderzahlungen deren Anspruchsvoraussetzungen auch erfülle. Die Forderung des Darlegens eines konkreten Anlasses für Unregelmäßigkeiten durch den Betriebsrat wurde vom Landesarbeitsgericht klar abgelehnt, da dies zu einer Erschwerung seiner Aufgabenerfüllung führen würde.

Der Einsichtnahme stünden auch datenschutzrechtliche Belange nicht entgegen. Die Datennutzung sei nach § 26 Abs. 1 BDSG zulässig, da sie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem BetrVG erfolge. Bei dem Betriebsrat handele es sich nicht um einen „Dritten“ i.S.v. Art. 4 Ziff. 10 DSGVO. Des Weiteren führe der neu eingeführte Auskunftsanspruch aus dem Entgelttransparenzgesetz zu keiner Einschränkung des Einsichtsrechts des Betriebsrats. Ebenso sah dies das Landesarbeitsgericht Hamm (Beschl. v. 19.09.2017 - 7 TaBV 43/17).

Bezüglich des Einsichtsrechts ist noch Folgendes zu beachten: Aus dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 HS. 2 BetrVG („Einblick nehmen“) folgerte das BAG bereits 1976, dass die Listen nur eingesehen werden dürfen. Dabei darf sich der Betriebsrat Notizen machen, ist jedoch nicht befugt, die Liste vollständig abzuschreiben. Es besteht also ein Anspruch auf Einsicht in die Liste mit Namen, ein Anspruch auf Aushändigung oder Übermittlung der Listen besteht hingegen nicht.

Ansprechpartner*innen

Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

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