Profil
©iStockphoto.com/Max Zolotukhin
24.03.2022 // Recht + Betriebspraxis

EU-Kommission verabschiedet neuen Beihilferahmen

Die EU-Kommission hat am 23. März einen neuen Beihilferahmen für staatliche Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Russland-Ukraine-Krise veröffentlicht und damit den beihilferechtlichen Spielraum zunächst bis Ende 2022 erweitert.

Die EU-Kommission hat am 23. März den „Befristeten Krisenrahmen“ verabschiedet und damit den beihilferechtlichen Spielraum für staatliche Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Russland-Ukraine-Krise bis Ende 2022 erweitert (siehe Downloads).

Der neue befristete Beihilferahmen sieht insbesondere folgende Optionen vor:

Liquiditätshilfen

Die Mitgliedstaaten können Beihilfen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen für von der Krise betroffene Unternehmen in Form von direkten Zuschüssen von bis zu 400.000 Euro (Kleinbeihilfe), staatlichen Bürgschaften bzw. Garantien sowie zinsvergünstigten Darlehen gewähren.

Beihilfen zum Ausgleich erhöhter Energiepreise

Die Mitgliedstaaten können Unternehmen, insbesondere energieintensive Unternehmen, teilweise für Mehrkosten, die ihnen aufgrund außergewöhnlich hoher Gas- und Strompreise entstehen, entschädigen. Diese Unterstützung kann in jeder Form einschließlich direkter Zuschüsse gewährt werden. Die Gesamtbeihilfe je Empfänger darf sich nicht auf mehr als 30 Prozent der beihilfefähigen Kosten oder mehr als 2 Mio. Euro belaufen.

Energieintensive Unternehmen sind Unternehmen, bei denen sich die Energiebeschaffungskosten (die sich auch auf andere Energieerzeugnisse als Erdgas oder Strom beziehen) auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes belaufen.

Entstehen dem Unternehmen Betriebsverluste können weitere Beihilfen erforderlich sein, um die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Beihilfen gewähren, die die o. g. Obergrenzen übersteigen – und zwar bis zu 25 Mio. Euro für energieintensive Unternehmen und bis zu 50 Mio. Euro für Unternehmen aus be-stimmten (Teil-)Sektoren, die als besonders betroffen eingestuft wurden. Hierzu zählen unter anderem:

  • 13.10: Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei
  • 13.10: Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)
  • 14.11: Herstellung von Lederbekleidung
  • 20.60: Herstellung von Chemiefasern

Der neue Beihilferahmen gilt rückwirkend ab dem 1. Februar 2022 und ist zunächst bis Ende 2022 befristet. Die EU-Kommission hat allerdings angekündigt, diesen – je nach weiterer Entwicklung der Krise – zu verlängern bzw. anzupassen. Weitere Informationen zum neuen Beihilferahmen finden Sie auch in der Pressemitteilung der EU-Kommission.

Der Gesamtverband textil+mode wird sich gegenüber der Bundesregierung dafür einsetzen, dass der neue Beihilfespielraum möglichst vollumfänglich genutzt wird.

Downloads

Auch interessant ...

Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required