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24.06.2022 // Innovation + Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit: vorläufige Trilogeinigung der EU

Unterhändler des Europäischen Parlaments (EP) und der französischen Ratspräsidentschaft haben sich auf einen Kompromiss zur EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) geeinigt, die nun noch offiziell durch Rat und EP bestätigt wird.

Unterhändler des Europäischen Parlaments (EP) und der französischen Ratspräsidentschaft haben sich am späten Abend des 21. Juni 2022 auf einen Kompromiss zur EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie geeinigt. Es handelt sich um die politische Einigung im Trilog, die noch offiziell durch Rat und EP bestätigt werden muss.

Der Kompromiss der Unterhändler zum Richtlinientext enthält unter anderem folgende Festlegungen (s. Mitteilungen des EP und des Rats):

  • Erweiterung der Berichtspflichten: Im Vergleich zur Richtlinie über nichtfinanzielle Berichterstattung müssen berichtspflichtige Unternehmen weitreichendere Informationen im Bereich Umwelt, Soziales, Menschenrechte und Governance offenlegen.
  • Anwendungsbereich: Die Richtlinie umfasst neben großen Unternehmen von öffentlichem Interesse alle großen Unternehmen (gemäß Artikel 3(4) der Bilanzrichtlinie: am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschritten – durchschnittliche Beschäftigtenanzahl: 250, Bilanzsumme: 20 000 000 EUR, Nettoumsatzerlöse: 40 000 000 EUR) sowie alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen.
    • Diese Unternehmen sind auch für die Bewertung der Nachhaltigkeitsinformationen auf der Ebene ihrer Tochtergesellschaften zuständig.
    • Die Regelungen gelten auch für nicht-europäische Unternehmen mit einem Nettoumsatz von 150 Mio. EUR und mindestens einer Tochtergesellschaft oder Niederlassung in der EU.
    • Für börsennotierte KMU besteht eine Opt-out-Möglichkeit bis 2028.
    • Subunternehmer dürfen nur von ihren direkten Vertragspartnern aufgefordert werden, notwendige Informationen allerdings nach vereinfachten Berichtsstandards zuzuliefern.
  • Prüfpflicht: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss wie die Bilanzberichterstattung von einem akkreditierten, unabhängigen Prüfer zertifiziert werden.
  • Gestaffelte Anwendungsfrist:
    • 1. Januar 2024 für große Unternehmen öffentlichen Interesses, die bereits der nicht-finanziellen Berichterstattung unterliegen,
    • 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die noch nicht der nicht-finanziellen Berichterstattung unterliegen,
    • 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie für kleine Kreditinstitute und für firmeneigene Versicherungsunternehmen.
    • Die Festlegung der EU-Berichtsstandards obliegt der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung.

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