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11.09.2020 // Recht + Betriebspraxis

Südwesttextil fordert verlängerten Schutzschirm

Das drohende Auslaufen des Schutzschirms für Warenkreditversicherer zum Ende des Jahres gefährdet die Absicherung durtzender Textil- und Bekleidungshersteller in Baden-Württemberg. Südwesttextil fordert eine Verlängerung des Schutzschirms.

Der Wirtschafts- und Arbeitgeberverband Südwesttextil appelliert an die Bundesregierung, schnellstmöglich den Schutzschirm für die Warenkreditversicher zu verlängern. Derzeit läuft er am 31. Dezember 2020 aus und gefährdet damit die Absicherung von Lieferungen dutzender Textil- und Bekleidungshersteller in Baden-Württemberg. Da die Insolvenzantragspflicht beim Tatbestand der Überschuldung bis Jahresende ausgesetzt ist, muss der Schutzschirm für die Absicherung von Warengeschäften zeitlich nachlaufen.

„Es muss darauf geachtet werden, dass der Schutzschirm weiterhin sein Ziel erreicht, dass die Warenkreditversicherer ihre Limite halten“, so Südwesttextil-Hauptgeschäftsführer Peter Haas, der damit auch eine Forderung der Dachorganisation BDI unterstützt, die heute (11.9.) im neuen Positionspapier „Für eine starke Industrie in der Pandemie“ veröffentlicht wurde. Die Limite der Kreditversicherer decken unter anderem rund 15 Prozent der deutschen Ausfuhren und tragen damit erheblich zur Sicherheit der deutschen Exportwirtschaft und Aufrechterhaltung der Wertschöpfungs- und Handelsketten bei.

Zwar wisse man von den derzeit laufenden Verhandlungen der Bundesregierung mit den Warenkreditversicherern. Diese hätten aber zahlreiche Verbandsmitglieder von Südwesttextil bereits per E-Mail vorgewarnt, dass der Versicherungsschutz für Kunden, deren Bonität schwach erscheint, neu bewertet wird bzw. am 31.12. endet. Gerade Unternehmen im Textil- und Modebereich seien hier von einer branchenbezogenen Abwertung vor allem durch den Marktführer Euler Hermes betroffen, schätzt Südwesttextil.

Der Verband erwartet von den Versicherern, die Limite bis Auslauf des Schutzschirms nicht pauschal und sachgrundlos ohne ausreichende Berücksichtigung des Einzelfalls zu kürzen. Sie hätten sich für die Dauer des Schutzschirms, also mindestens bis Ende des Jahres, vertraglich dahin verpflichtet, dass etwaige Limitkürzungen nur unter sehr klaren und eng eingegrenzten Bedingungen gekürzt werden dürfen.

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