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07.11.2017 // Lobby + Netzwerk

Kurze Rückmeldefristen bei Anträgen für Zollaussetzungen

Das BMWi hat den aktuellen Arbeitsentwurf Zollaussetzungen bzw. Zollkontingente veröffentlicht. Von diesem sind verschiedene Textilerzeugnisse betroffen. EU-ansässige Hersteller dieser Erzeugnisse in Deutschland, die ggf. von einer entsprechenden Zollaussetzung nachteilig betroffen wären, können wirtschaftliche Einwände an das BMWi richten. Hierbei sind relativ kurzfristige Fristen in Bezug auf Neuanträge (7. Dezember 2017) und bestehende Anträge (7. November 2017) zu beachten.

Autonome Zollaussetzungen ermöglichen eine Abweichung von regulären Drittlandzollsätzen der EU. Sie können entweder mengenmäßig unbegrenzt sein (Zollaussetzung) oder hinsichtlich des Einfuhrvolumens limitiert (Zollkontingent). EU-Hersteller, die der Beschaffung bestimmter Vorerzeugnisse begrenzter oder fehlender Produktion in der EU ausgesetzt sind, können diese gegenüber dem BMWi beantragen. Bestehende Antidumping- oder Antisubventionszölle der EU bleiben hiervon unberührt.

Die autonomen Zollaussetzungen/Zollkontingente werden auf Vorschlag der EU-Kommission vom Ministerrat halbjährlich beschlossen. Entsprechende Maßnahmen gelten über mehrere Jahre befristet für alle Drittlandeinfuhren (erga omnes) in Bezug auf das jeweilige Einfuhrerzeugnis. Eine Übersicht der neu gestellten sowie der geänderten Anträge auf autonome Zollaussetzungen bzw. Zollkontingente zum 01. Juli 2018 (PDF-Dokument, englische Version) finden Sie bei den Downloads. Das PDF-Dokument stellt laut BMWi einen gegenwärtigen „Arbeitsentwurf“ mit Stand vom 19. Oktober 2017 dar, der Änderungen unterliegen kann. Es empfiehlt sich daher, sich regelmäßig über die Datenbank der EU-Kommission/Generaldirektion TAXUD zu informieren. Den entsprechenden Weblink finden Sie hier.

In dem Arbeitsentwurf sind auch eine Reihe von Textilerzeugnissen (mit Zolltarifpositionen) aufgelistet. Hierunter fallen bestimmte Spezialgewebe (ex 5906 99 90 und 5311 00 90), Chemiefasern (5503 20 00), Vliesstoffe (5603 14 90; 5911 90 99) und Schwingungsdämpfer für Lautsprecher (5911 90 99). EU-Hersteller dieser Erzeugnisse, die ggf. von einer entsprechenden Zollaussetzung nachteilig betroffen wären, können wirtschaftliche Einwände gegen Neuanträge bis spätestens kurz vor der zweiten Sitzung der halbjährlichen Beratungsrunde (voraussichtlich 11. bis 12. Dezember 2017), d. h. zum 7. Dezember 2017, schriftlich an Frau Alena Soldo im BMWi einreichen (E-Mail: buero-VA5@bmwi.bund.de; Telefon: +49 228 99 615-2217). Das entsprechende Formular steht Ihnen ebenfalls zum Download zur Verfügung.

Demgegenüber müssen Einwände gegen bestehende Maßnahmen bis spätestens Dienstag, den 7. November 2017, erhoben werden.

Weitere Erläuterungen und Einzelheiten zum Verfahren finden Sie hier auf der Internetseite des BMWi.

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