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13.02.2017 // Innovation + Nachhaltigkeit

Wichtige Änderungen für Unternehmen

Am 1. Januar 2017 ist das „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung („KWKG“) und zur Eigenversorgung“ in Kraft getreten. Es führt zu einigen Änderungen für die Unternehmen im KWKG sowie im EEG 2017

Die wichtigste Nachricht ist hier sicherlich diese: Bestandsanlagen der Eigenversorgung bleiben von der EEG-Umlage vollständig befreit, solange keine substanzielle Modernisierung erfolgt. Eine solche liegt erst dann vor, wenn der Generator ersetzt wird. Nach erfolgter substanzieller Modernisierung ohne Kapazitätserweiterung zahlen Bestandsanlagen dauerhaft 20 Prozent der EEG-Umlage für den in dem ausgetauschten Generator erzeugten und selbst verbrauchten Strom.

Am 1. Januar 2017 ist das „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung („KWKG“) und zur Eigenversorgung“ (s. Anlage) in Kraft getreten. Es führt zu einigen wichtigen Änderungen für die Unternehmen.

1. Änderungen im KWKG

Durch das Änderungsgesetz hat sich die Systematik der KWK-Umlage für die letztverbrauchen¬den Unternehmen verschlechtert. Es gibt jetzt grundsätzlich nur noch zwei Kategorien von Letztverbrauchern, nicht privilegierte und privilegierte Letztverbraucher.

*bei privilegierten Unternehmen wird die KWK-Umlage für die Strommengen über 1 000 000 kWh entsprechend der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG begrenzt

*nicht privilegierte Unternehmen bezahlen 2017 grundsätzlich 0,438 Cent/kWh bzw. es gelten die u.a. Übergangsregelungen.

Die Höhe der KWK-Umlage wurde bisher nach drei verschiedenen Letztverbrauchergruppen* gestaffelt. Die Anpassung an die neue Rechtslage ab dem Jahr 2019 erfolgt durch Übergangsbestimmungen für die Jahre 2017 und 2018. In diesen zwei Jahren wird die KWK-Umlage stufenweise für diejenigen Letztverbraucher angehoben, die bisher den Letztverbrauchergruppen B bzw. C angehörten und durch das Änderungsgesetz nicht mehr zu den privilegierten Letztverbrauchern gehören.

Übergangsregelungen für nicht privilegierte Unternehmen ohne EEG-Begrenzungsbescheid (s. Tabelle)

Für die Erhebung der begrenzten KWKG-Umlage sind statt der Verteilnetzbetreiber nunmehr die Übertragungsnetzbetreiber zuständig.

2. Änderungen im EEG 2017

Durch Artikel 2 des o. g. Gesetzes werden die Bestimmungen des EEG 2017 und der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zur EEG-Umlageerhebung im Zusammenhang mit der Eigenversorgung geändert. Die Änderungen dienen in erster Linie einer beihilferechtskonformen Ausgestaltung und betreffen besonders das Zusammenspiel von Anlagenmodernisierung und Bestandsschutz.

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