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28.01.2021 // Recht + Betriebspraxis

Verlängerung der gewerbesteuerlichen Maßnahmen

Bund und Länder hatten sich im März 2020 auf gewerbesteuerliche Maßnahmen verständigt, um die Unternehmen vor allem bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen zu entlasten. Diese bis 31. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen wurden nunmehr bis Jahresende verlängert.

Die neuen gleichlautenden Erlasse vom 25. Januar 2021 ersetzen damit die Erlasse vom 29. März 2020 (siehe Downloads).

Neben der Verlängerung hat der Erlasstext auch ein paar kleinere Klarstellungen erhalten (Änderungen gegenüber den Erlassen vom März 2020 sind in Fettdruck hervorgehoben):

„Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).“

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