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16.04.2020 // Recht + Betriebspraxis

Kurzarbeit bei Auszubildenden

Kurzarbeit muss bei Auszubildenden so lange wie möglich vermieden werden, z. B. durch Umstellen des Ausbildungsplans und Vorziehen von Abteilungen, die aktuell noch arbeiten. Wenn allerdings der gesamte Betrieb betroffen ist, funktioniert das nicht oder irgendwann nicht mehr.

Auch bei Auszubildenden muss Kurzarbeit arbeitsrechtlich wirksam eingeführt werden. Doch die ersten sechs Wochen bekommen Auszubildende kein Kurzarbeitergeld (Kug), sondern trotz Arbeitsausfall volle Ausbildungs-vergütung, so sieht es das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in § 19 (1) Nr. 2 vor. Dabei werden die sechs Wochen nach Tagen gerechnet wie bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 (1) EntgFG). Tage, an denen nicht voll gearbeitet wurde, zählen bei der Ermittlung des Kug-Beginns als Ausfalltage! Nach 30 Ausfalltagen (bei einer 5-Tage-Woche) mit Anspruch auf Ausbildungsvergütung können Auszubildende wie alle anderen Mitarbeiter Kurzarbeitergeld bekommen. Es ist möglich und sinnvoll, dass nicht 100 % der Ausbildung ausfallen.

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