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24.02.2017 // Lobby + Netzwerk

Sind Ihre Maschinen noch geeicht?

Die Bundesregierung plant derzeit, die im Jahr 2015 in Kraft getretene Mess- und Eichverordnung zu ändern

Eher im Stillen, dafür aber mit Auswirkungen für einige Mitglieder plant die Bundesregierung derzeit, die im Jahr 2015 in Kraft getretene Mess- und Eichverordnung zu ändern. Der mit den Ländern abgestimmte Referentenentwurf (siehe Anlage unter Downloads) wurde am 2. Februar 2017 bei der Europäischen Kommission notifiziert. Nach Ende der Stillhaltefrist soll der Entwurf dem Bundeskabinett im Mai 2017 zum Beschluss vorgelegt und dem Bundesrat zur Zustimmung im Rahmen der Plenarsitzung im Juli 2017 zugeleitet werden. Ein Inkrafttreten der neuen Verordnung ist noch vor Ende der laufenden Legislatur geplant.

Der Referentenentwurf sieht u. a. eine Änderung der Anlage 7, Tabelle 1 („Besondere Eichfristen für einzelne Messgeräte“) vor. So haben derzeit nach Ziffer 1.1 „mechanische Längenmessgeräte“ keine besondere Eichfrist, d. h. ihre Eichung ist von unbefristeter Gültigkeitsdauer (vgl. § 34 MessEV i. V. m. Anlage 7, Tabelle 1). Zur Vermeidung etwaiger Missverständnisse möchte das Bundeswirtschaftsministerium auf Anregung der Länder diese Formulierung nunmehr präzisieren. Der Verordnungsentwurf sieht daher vor, „mechanische Längenmessgeräte“ durch „verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber“ zu ersetzen. Damit soll insbesondere auch klargestellt werden, dass sonstige Längenmessgeräte sowie – entsprechend der noch bis 2014 gültigen Eichordnung – auch Längenmessmaschinen grundsätzlich der zweijährigen Regel-Eichfrist unterliegen, also nicht mehr unbefristet als geeicht gelten.

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