Bekanntmachung der Mindestvergütung für Berufsausbildungen
Das BMBF hat die Höhe der Mindestvergütungen für Berufsausbildungen veröffentlicht, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 – 31. Dezember 2024 begonnen werden.
Dem Auszubildenden ist nach § 17 Abs. 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren, die mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt. Eine untere Grenze der zulässigen Ausbildungsvergütung wurde erstmalig mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geschaffen.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hat nun gemäß § 17 Abs. 2 Satz 5 BBiG die Fortschreibung der Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Berufsausbildungen bekannt gemacht. Diese können Sie hier abrufen.
Demnach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 – 31. Dezember 2024 begonnen wird,
- im ersten Jahr einer Berufsausbildung 649 Euro (bisher: 620 Euro, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG),
- im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 766 Euro (bisher: 731,60 Euro, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBiG),
- im dritten Jahr einer Berufsausbildung 876 Euro (bisher: 837 Euro, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBiG) und
- im vierten Jahr einer Berufsausbildung 909 Euro (bisher: 868 Euro, § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBiG).
Weitere Ausführungen zur Mindestvergütung im Allgemeinen finden Sie hier.
Bei tarifgebundenen Arbeitgebern ist, die einschlägige tariflichen Ausbildungsvergütungen maßgeblich.