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14.06.2018 // Recht + Betriebspraxis

Rückforderung von Netzentgelt

Die EU-Kommission hat kürzlich ein Beihilfeverfahren gegen die vollständige Netzentgeltbefreiung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (alt) beendet. In einigen Altfällen wird es zu teilweisen Rückforderungen kommen.

Von 2011 bis 2013 konnten stromintensive Unternehmen mit sehr hohem und gleichmäßigem Stromverbrauch (10 GWh und 7 000 Jahresbenutzungsstunden an einer Abnahmestelle) nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (alt) vollständig von den Netzentgelten befreit werden. Gegen diese 100-prozentige Befreiung gingen nach ihrer Einführung 2011 mehrere Beschwerden bei der Europäischen Kommission ein. 2013 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Befreiung wahrscheinlich eine staatliche Beihilfe darstellt, die nach ihrer Auffassung rechtswidrig gewährt wurde, und eröffnete ein förmliches Prüfverfahren. Dieses Prüfverfahren wurde vor Kurzem abgeschlossen.

Für einige Altfälle kommt es damit zu teilweisen Rückforderungen, da die vollständige Netzentgeltbefreiung, die im Jahr 2011 eingeführt wurde, von der Europäischen Kommission nicht genehmigt worden ist. Nur eine teilweise Reduzierung wäre zulässig gewesen. Der konkrete Rückforderungsbetrag ist im Einzelfall zu bestimmen und ist abhängig vom Verbrauchsverhalten, von der Höhe des jeweiligen Netzentgeltes und vor allem davon, wie viel Netzentgelte die Unternehmen hypothetisch hätten zahlen müssen. Der Rückforderungszeitraum ist auf die Jahre 2012 bis 2013 begrenzt.

Deutschland muss diesen Beschluss der EU-Kommission jetzt umsetzen. Dies bedeutet, dass die Bundesnetzagentur für jedes einzelne betroffene Unternehmen eine Berechnung vornehmen und die so berechnete Summe zurückfordern wird. Es ist davon auszugehen, dass die Bundesnetzagentur in diesem Verfahren mit den betroffenen Unternehmen Kontakt aufnehmen und diese anhören wird.

Gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur kann dann anschließend ggf. der Rechtsweg beschritten werden.

Weitere Details finden Sie in der Pressemitteilung des BMWi.

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