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07.02.2017 // Innovation + Nachhaltigkeit

Neue Grenzpreise für Strom und Gas

Stromkunden, deren durchschnittlicher Strompreis (inkl. Umlagen und Stromsteuer) unter dem vom Statistischen Bundesamt (Destatis) ermittelten Grenzpreis liegt, sind von der Konzessionsabgabe (KA) für Sondervertragskunden in Höhe von 0,11 ct/kWh befreit

Eine Information unserer Partnerorganisation GAV (Großabnehmerverband Energie Baden-Württemberg http://www.gav-energie.de): Stromkunden, deren durchschnittlicher Strompreis (inkl. Umlagen und Stromsteuer) unter dem vom Statistischen Bundesamt (Destatis) ermittelten Grenzpreis liegt, sind von der Konzessionsabgabe (KA) für Sondervertragskunden in Höhe von 0,11 ct/kWh befreit. Der Grenzpreis ist gesetzlich definiert als Durchschnittserlös aller Stromlieferungen an Sondervertragskunden aus dem vorletzten Kalenderjahr.

Für das Jahr 2015 ermittelte Destatis einen vorläufigen Grenzpreis (Strom) für Sondervertragskunden in Höhe von 12,69 ct/kWh. Dieser Grenzpreis gilt für den Strombezug in 2017.

Erdgas

Bei Erdgas gilt analog zum Strompreis: Liegt der individuelle Erdgaspreis unter dem Grenzpreis entfällt die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden in Höhe von 0,03 ct/kWh. Der Grenzpreis ist gesetzlich definiert als Durchschnittserlös aller Erdgaslieferungen an Sondervertragskunden aus dem vorletzten Kalenderjahr.

Für das Jahr 2015 ermittelte Destatis einen vorläufigen Grenzpreis (Erdgas) für Sondervertragskunden in Höhe von 3,96 ct/kWh. Dieser Grenzpreis gilt für den Erdgasbezug in 2017.

Die vollständige Befreiung von der Konzessionsabgabe für Verbräuche über 5 GWh/a gilt weiterhin.

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