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17.03.2022 // Recht + Betriebspraxis

Verabschiedung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die aktuellen Entwicklungen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Wie zu erwarten, wurde gestern im Bundeskabinett die neugefasste SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Diese finden Sie in der Anlage zum Download. Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022. 

Inhalt der neugefassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die Anforderungen der bisherigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden fortgeschrieben. Wichtige Inhalte der angepassten Verordnung sind:

  • Der Arbeitgeber hat weiterhin auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept zu erstellen und zugänglich zu machen.
  • Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.
  • Das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren sind zu berücksichtigen.
  • Weitere Maßnahmen können entsprechend der Gefährdungsbeurteilung erforderlich sein und müssen vom Arbeitgeber umgesetzt werden:
    • Pflicht eines Corona-Testangebots: Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich einen Corona-Test (Test, der für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt ist) anbieten.
    • Kontaktreduzierung und Prüfen von Homeoffice-Angeboten: Betriebsbedingte Personenkontakte sind zu reduzieren, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Kontaktreduzierung durch Homeoffice-Angebote erreicht werden kann.
    • Bereitstellung von Mund-Nasen-Schutz: Medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder die in der Anlage der Verordnung aufgeführten Atemschutzmasken sind bereitzustellen.
  • Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Er hat die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
  • Abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz sowie weitergehende Vorschriften der Länder und Regelungen bleiben unberührt.

Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Zusammen mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in angepasster Form verlängert werden, um die Basisschutzmaßnahmen der Verordnung zu konkretisieren. Die BDA hat hierzu einen eigenen Entwurf für einen möglichen Katalog an Basisschutzmaßnahmen entworfen und dem ASTA sowie dem BMAS zugesandt. Den Entwurf finden Sie in der Anlage zum Download.

Die BDA spricht sich dafür aus, dass für die nun anstehende Überarbeitung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der flexible Ansatz der neu gefassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zu übertragen ist. Daher muss bei der Überarbeitung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Folgendes beachtet werden:

  • Die Betriebe dürfen nicht von den in anderen Bereichen erfolgten Lockerungen ausgenommen werden.
  • Die Betriebe brauchen jedoch auch die Flankierung durch sinnvolle Basisschutzmaßnahmen, um bei einem problematischen Infektionsgeschehen angemessen reagieren zu können.
  • Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel darf nicht über Basismaßnahmen, welche in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschrieben werden, hinausgehen. Diese sind aktuell: AHA+L, Kontaktreduktion, Hygienekonzept und Testangebot.
  • Die Ableitung der Maßnahmen beruht auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und des regionalen Infektionsgeschehens (Hotspot-Regelung) sowie Tätigkeitsspezifika.
  • Am Ende sollte ein kurzer, für die Betriebe einfach verständlicher Maßnahmenkatalog vorliegen, der dem Infektionsgeschehen entsprechend eine übersichtliche Auswahl an schnell realisierbaren Basisschutzmaßnahmen bietet.

Der ASTA plant eine weitere Sitzung zur Überarbeitung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel am 21. März 2022 auf Grundlage der bis dahin veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.

 

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