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19.06.2017 // Lobby + Netzwerk

Neuerungen bei der Langzeit-Lieferantenerklärung

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 vom 8. Juni 2017 wurden präferenzrechtliche Vorgaben für die Ausstellung von Langzeit-Lieferantenerklärungen geändert. Diese finden ab dem 14. Juni 2017 Anwendung.

Demnach kann eine einzige Langzeit-Lieferantenerklärung künftig sowohl für bereits gelieferte Warensendungen als auch für zukünftige Warensendungen ausgestellt werden. Die Neuerung stellt eine wichtige Flexibilisierung für die Unternehmen der deutschen Textil- und Bekleidungsindustrie in der Praxis dar.

Im Rahmen von Warensendungen innerhalb der Europäischen Union können Lieferanten mittels der sogenannten Lieferantenerklärung Angaben über die präferenziellen Ursprungseigenschaften der gelieferten Waren machen. Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) stellen hierbei einmalige Erklärungen dar, die für Lieferungen von Waren über einen längeren Zeitraum hinweg Gültigkeit haben. Im Zuge der Umstellung auf den Unionszollkodex und seine ergänzenden Rechtsakte am 1. Mai 2016 ergaben sich auch Änderungen in Bezug auf LLEs, die auf erhebliche Kritik seitens der Unternehmen und ihrer Verbände stießen. Nach bisheriger Regelung des Artikels 62 der Durchführungsverordnung zum UZK (UZK-IA) konnten Wirtschaftsbeteiligte LLEs entweder für zukünftige Warensendungen oder rückwirkend für bereits gelieferte Waren ausfertigen.

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 vom 8. Juni 2017 wurde der Artikel 62 des UZKIA nun geändert. Die entsprechende Veröffentlichung Nr. L 149/19 vom 13. Juni 2017 im Amtsblatt der EU können Sie hier abrufen. Die Neuerungen beziehen sich primär auf die Geltungsdauer von LLEs und die Ausfertigung von Ersatz-Ursprungserklärungen. Demnach ist es seit dem 14. Juni 2017 zulässig, dass eine einzige LLE sowohl für bereits gelieferte Warensendungen (vor Ausstellungsdatum der LLE), als auch für zukünftige Warensendungen ausgestellt wird.

LLEs müssen Angaben zum Datum der Ausstellung der Erklärung (Ausfertigungsdatum), ihren Gültigkeitsbeginn (Anfangsdatum) sowie ihr Gültigkeitsende (Ablaufdatum) enthalten. Die Geltungsdauer der LLE beträgt ab Anfangsdatum nach wie vor maximal 24 Monate. Maßgebend für den Beginn der Geltungsdauer ist das Datum der Ausfertigung. Das Anfangsdatum darf hierbei nicht länger als 12 Monate vor oder 6 Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen. Innerhalb dieses Zeitfensters ist es jedoch frei wählbar. Wird beispielsweise als Ausfertigungsdatum der 10. November 2017 angegeben, dann ist als Anfangsdatum jeder Tag vom 10.11.2016 (= minus 12 Monate rückwirkend) bis 10.05.2018 (= plus 6 Monate in der Zukunft) zulässig.

Für die Ausstellung einer LLE ist der vorgegebene Wortlaut zwingend einzuhalten, d. h. ohne Änderungen oder Ausschlussklauseln. Einen entsprechenden Überblick der Wortlaute für Waren mit bzw. ohne Präferenzursprung finden Sie hier. Die LLE gilt für alle gelieferten Waren innerhalb des angegebenen Zeitraums, sofern sich ihr Ursprungsstatus nicht ändert.

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