Novelle des Verpackungsgesetzes vom Bundestag verabschiedet
Der Bundestag hat am 6. Mai 2021 die Novelle des Verpackungsgesetzes verabschiedet. Mit der Novelle werden Registrierungs-, Nachweis- und Systembeteiligungspflichten ausgeweitet. Die Mehrzahl der neuen Vorschriften tritt zum 1. Juli 2022 in Kraft.
Der Bundestag hat am 6. Mai 2021 die Novelle des Verpackungsgesetzes verabschiedet. Das Änderungsgesetz finden Sie in der Anlage an diese Nachricht zum Download. Darin enthalten ist die u. a. vom BDI kritisierte Ausweitung der Registrierungspflicht. Gem. § 9 Abs. 1 trifft diese Pflicht jetzt auch sämtliche Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, wie etwa von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen.
Ab dem 1. Januar 2022 wird auch die Nachweispflicht ausgeweitet. Hersteller und Vertreiber von Verpackungen gem. § 15 Abs. 1 haben künftig nach Abs. 3 über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen Nachweis zu führen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation müssen aber noch geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle definiert und eingeführt werden.
Darüber hinaus enthält die Gesetzesnovelle zahlreiche Vorschriften, die den Vollzug des Verpackungsgesetzes betreffen, insbesondere auch im Hinblick auf importierte Verpackungen. So müssen Betreiber von Online-Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister zukünftig prüfen, ob die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im Verpackungsregister der Zentralen Stelle verzeichnet sind und sich an einem dualen System beteiligt haben. Auch sollen in Zukunft Händler, die Fulfillment-Dienstleister beauftragen, für Versandverpackungen, die die Fulfillment-Dienstleister einsetzen, systembeteiligungs- und registrierungspflichtig werden.
Gegen den letzten Punkt hatten sich u. a. der Handelsverband Deutschland (HDE) sowie der BTE und t+m ausgesprochen. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren, bevor dann die Mehrzahl der Vorschriften zum 1. Juli 2022 in Kraft treten kann.