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16.11.2021 // Recht + Betriebspraxis

Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Die möglichen Koalitionspartner SPD, Bündnis 90/ Die Grünen sowie die FDP erwägen Erweiterungen der bisher geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze.

Bereits am 27. Oktober 2021 haben die Bundestagsfraktionen der SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und die FDP ein Eckpunktepapier für ein Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorgelegt. Danach soll die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht verlängert werden, sondern zum 24. November 2021 auslaufen. Maßnahmen in der Corona-Arbeitsschutzverordnung sollen hingegen bis zum 20. März 2022 verlängert werden.

Der in § 28a Abs. 1 IfSG vorgesehene Maßnahmenkatalog soll nach Beendigung der epidemischen Lage im Bundesgebiet keine Anwendung mehr finden. Die in § 28a Abs. 7 IfSG derzeit vorgesehene Möglichkeit, diesen Katalog nach Ablauf der epidemischen Lage in einzelnen Bundesländern durch Landesparlamente auf Landesebene für anwendbar zu erklären, soll gestrichen werden. Stattdessen soll eine Rechtsgrundlage für die Bundesländer geschaffen werden, um für eine Übergangszeit bis zum 20. März 2022 weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 anordnen zu können, soweit sie erforderlich sind. Auch diese Maßnahmen sollen spätestens am 20. März 2021 im Bundesgebiet auslaufen. Unter Downloads finden Sie das Eckpunktepapier zum Herunterladen.

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Am 11. November 2021 haben die Bundestagsfraktionen der SPD, Bündnis 90/ Die Grünen sowie der FDP einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze vorgelegt. Den Gesetzesentwurf finden Sie in der Anlage an diese Nachricht zum Download. Die Anhörung vor dem Hauptausschuss fand am gestrigen Tage statt. Ebenfalls am 15. November 2021 wurden nun durch die möglichen Koalitionspartner Erweiterungen der bisher geplanten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze eingebracht. Auch diese Erweiterungen finden Sie unter Downloads.

Diese erfassen vor allem eine Neuregelung des § 28b IfSG um bundesweite einheitliche Schutzmaßnahmen. Im Einzelnen:

  • Mit der Neufassung des § 28b Abs. 1 – 3 IfSG soll die 3G-Regel für den Arbeitsplatz eingeführt werden. Danach dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen. Ein Betreten der Arbeitsstätte ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.
  • Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 28b Abs. 1 und Abs. 2 IfSG täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Soweit es für die Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber zu diesem Zweck personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten. Soweit es erforderlich ist, dürfen diese Daten auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung verwendet werden.
  • Nach der Neufassung von § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben das Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Arbeitstätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten. Dazu gehören z. B. bei einer Bürotätigkeit die Bearbeitung und Verteilung der Post, die Bearbeitung des Wareeingangs oder Hausmeister- und Schalterdienste. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten, sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung. 
  • Es soll darüber hinaus klargestellt werden, dass auch im Rahmen von Entschädigungsleistungen gezahlte Pauschbeiträge nach § 172 SGB VI und § 249b SGB V erstattet werden.

Am Donnerstag, den 18. November 2021 sollen die 2. und 3. Lesung zum gemeinsam von den Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP eingebrachten Gesetzesentwurf stattfinden. Am 19. November 2021 ist eine Schlussberatung im Bundesrat vorgesehen.

Bewertung der nun vorliegenden Änderungsanträge

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber weist richtigerweise darauf hin, dass die Möglichkeit der Verarbeitung des Impfstatus durch den Arbeitgeber eine wichtige Voraussetzung darstellt, um den innerbetrieblichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Ohne ein solches Recht laufen alle Schutzmaßnahmen leer, die sich am Immunisierungsstatus orientieren. Da es sich bei dem Test um eine Zugangsvoraussetzung handelt, ist es ebenfalls geboten, die Verpflichtung des Arbeitnehmers gesetzlich fest zu schreiben, diesen zu gewährleisten. Die Pläne zur Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht für Büroarbeit sind kontraproduktiv und unverhältnismäßig. Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten schon frühzeitig überall dort, wo es möglich ist, mobile Arbeit angeboten. Gerade Arbeitnehmer, die sich bisher nicht haben impfen lassen, könnten sich hierdurch bestätigt sehen. 

Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie informieren.

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