Profil
01.08.2018 // Recht + Betriebspraxis

„100 %“, „rein“, „ganz“ – oder halt was anderes

Überraschend fiel die am 5. Juli verkündete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Kennzeichnungspflicht so genannter reiner Textilerzeugnisse aus. Hierbei handelt es sich um Textilien, die ausschließlich aus einer Faser, entsprechend des Anhangs I der europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKVO), bestehen. Nur diese dürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 TextilKVO den Zusatz „100 %“, „rein“ oder „ganz“ („ganz“ eher in anderen Sprachen, z. B. im Französischen „tout laine“, gebräuchlich) auf dem Etikett oder der Kennzeichnung tragen.

Bislang war umstritten, ob die Verwendung dieser Zusätze für reine Textilerzeugnisse zwingend oder lediglich optional ist. Diese Frage hat das LG Köln dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (vgl. LG Köln, EuGH-Vorlage vom 18. Mai 2017 – Az.: 31 O 58/16).

Hierauf hat der Europäische Gerichtshof nun zunächst klargestellt, dass eine allgemeine Verpflichtung bestehe, sämtliche Textilerzeugnisse, d. h. auch reine Textilerzeugnisse, zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung zu kennzeichnen bzw. zu etikettieren. Diese Aussage verwundert nicht.

Bemerkenswert erscheint jedoch bereits die Rechtsgrundlage, die der EuGH für die Kennzeichnungspflicht heranzieht. Hierfür werden nicht etwa die spezielleren Vorschriften der Art. 7 oder 9 TextilKVO bemüht. Vielmehr wird einzig auf Art. 4 und 14 TextilKVO in Zusammenschau mit dem zehnten Erwägungsgrund der TextilKVO abgestellt, wonach Textilerzeugnisse zur Angabe der Faserzusammensetzung etikettiert bzw. gekennzeichnet werden müssen, bevor sie auf dem Markt bereitgestellt werden.

Auf die Vorlagefrage antwortet der EuGH, dass Art. 7 Abs. 1 TextilKVO dahingehend zu verstehen sei, dass keine Verpflichtung zur Verwendung einer der drei explizit aufgeführten Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ besteht. Die Verwendung des Begriffs „dürfen“ in Art. 7 Abs. 1 TextilKVO zeige, dass die Verwendung der Zusätze keine Verpflichtung darstellt, sondern rein freiwillig ist. Anders als bei sog. Multifaser-Textilerzeugnissen, deren Zusammensetzung grds. in Prozent für jede enthaltene Faser angegeben werden muss, soll bei reinen Textilerzeugnissen keine Verpflichtung bestehen, diese mit zusätzlichen Angaben zu versehen.

Weit überraschender erscheint jedoch, dass der EuGH noch über die eigentlichen Vorlagefragen hinaus ausführt, dass die kombinierte oder auch doppelte Verwendung der Zusätze, beispielsweise „100% reine Jute“, zulässig sei. Und der EuGH geht noch weiter. Selbst die Verwendung anderer, ähnlicher Zusätze sei zulässig, wenn diese klarstellen sollen, dass das Erzeugnis ausschließlich aus einer Faser besteht. Bei den in der TextilKVO aufgeführten Zusätzen handele es sich lediglich um Beispiele, die auf dem Etikett oder in der Kennzeichnung angegeben werden dürfen. Die Kennzeichnung bzw. Etikettierung mit „ausschließlich“ oder „nur“ erscheint damit möglich. Am langen Ende heißt dies, dass die Auslegung des EuGH nicht nur für reine Textilerzeugnisse im eigentlichen Sinne, sondern auch entsprechend für Komponenten von Mehrkomponenten-Textilerzeugnissen gilt, soweit diese ausschließlich aus einer Faser bestehen.

Die Entscheidung fiel zusammenfassend unerwartet aus. Bislang wurde eine kumulative Verwendung der Zusätze als unzulässig betrachtet, da hierdurch bei Verbrauchern der unzutreffende Eindruck erweckt werden könnte, es handele sich um eine besondere Faser. Zudem wendet sich der Gerichtshof nun gegen die seit der Zeit der bis 2012 gültigen Textilkennzeichnungsrichtlinie etablierte Auslegungspraxis, dass reine Textilerzeugnisse abschließend entweder mit der Angabe „100%“ oder alternativ mit einem der Zusätze „rein“ oder „ganz“ versehen sein müssen.

Der Entscheidung des EuGH kommt innerhalb der EU weitreichende Bindungswirkung zu. Zwar sind hierdurch formalrechtlich nur das LAG Köln sowie nachfolgende Instanzen gebunden. Faktisch werden jedoch sämtliche mitgliedsstaatlichen Gerichte und Behörden der Auslegung des EuGH folgen.

Für die Praxis bedeutet dies: Mit der Entscheidung des EuGH ist künftig auch die Faserbezeichnung ohne jeglichen Zusatz, z. B. „Polyester“ möglich. Ob hierzu geraten werden kann, ist jedoch fraglich, da viele Verbraucher wohl weiterhin die Kennzeichnung reiner Textilerzeugnisse mit dem Zusatz „100%“ erwarten werden. Im Online-Handel (auch hier ist die Faserzusammensetzung gemäß Art. 16 Abs. 1 letzter Halbsatz TextilKVO verpflichtend anzugeben) ergibt sich jedoch tendenziell eine größere Formulierungsfreiheit. Künftig kann nicht nur in der werbenden Beschreibung, sondern auch bei der Fasergehaltsangabe auf den Zusatz „100%“ verzichtet oder auf andere – ähnliche – Zusätze zurückgegriffen werden.

Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required