
Steuerliche Behandlung finanzierter Sprachkurse für Migranten
Bislang führte die Finanzierung von Deutschkursen durch Arbeitgeber bei von in Unternehmen beschäftigten Flüchtlingen zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministerium Anfang Juli wird nun geregelt, dass Bildungsmaßnahmen des Arbeitgebers zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache nicht (mehr) zu einem steuerpflichtigen Vorteil führen. Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen somit nach R 19.7 LStR nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen. Auf Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis oder das Niveau vorhandener Sprachkenntnisse kommt es dabei nicht an.
In der Anlage findet sich das Dokument Bundesfinanzministeriums.