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01.04.2022 // Recht + Betriebspraxis

Überbrückungshilfe IV wird verlängert

Die Überbrückungshilfe IV zur Abfederung von coronabedingten Umsatzausfällen wird um zwei Monate bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Anträge können ab sofort gestellt werden.

Die Überbrückungshilfe IV wird im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie die Überbrü­ckungshilfe III plus gewährt. So kann der Antrag beispielsweise nur über prüfende Dritte (also Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte) gestellt werden. Sie richtet sich an Unter­nehmen aller Branchen, die im Jahr 2020 einen Umsatz von bis zu 750 Mio. EUR (weltweit) erzielt haben und die im jeweiligen Monat des Förderzeitraums einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat des Jahres 2019 erlitten haben.

Gezahlt werden maximal 10 Mio. EUR pro Fördermonat. Die tatsächliche Höhe richtet sich wie bisher auch nach der Höhe des konkreten Monatsverlustes und der Höhe der förderfähigen Fix­kosten.

Als „Umsatzeinbruch“ gelten jedoch nur Verluste, die coronabedingt entstanden sind, also bei­spielsweise keine Umsatzeinbrüche aufgrund von Störungen der Lieferketten.

Der Förderzeitraum umfasst den Zeitraum Januar bis Juni 2022, Anträge können jetzt bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden.

Details zur Überbrückungshilfe IV finden Sie hier.

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