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31.01.2022 // Recht + Betriebspraxis

Überbrückungshilfen bei freiwilligen Schließungen verlängert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat mitgeteilt, dass die Ausnahmeregelung in der Überbrückungshilfe IV bis Ende Februar 2022 verlängert wird.

Damit gilt weiterhin, dass, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) sowie vergleichbaren Maßnahmen (beispielsweise dem Verbot touristischer Übernachtungen oder Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich wäre, auch bei freiwilligen Schließungen und Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des daraus resultierenden Umsatzeinbruchs als Corona-bedingt möglich ist. Ob im jeweiligen Einzelfall eine Unwirtschaftlichkeit vorliegt, muss dabei vor der Antragstellung durch den prüfenden Dritten festgestellt werden.

Die bestehende Ausnahmeregelung wird im Detail in Ziffer 1.2 der FAQ zur Überbrückungshilfe IV beschrieben.

Damit können Unternehmen auch für den kommenden Monat die notwendige Unterstützung erhalten.

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