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18.05.2020 // Recht + Betriebspraxis

Übernahme Auszubildender auch bei Kurzarbeit möglich

Die Bundesagentur für Arbeit klärt auf, dass die Übernahme von Auszubildenden nicht die Auszahlung des Kurzarbeitergelds beeinträchtigt.

Viele Betriebe befürchten, aufgrund der Übernahme von Auszubildenden kein Kurzarbeitergeld beantragen zu können. Doch diese Sorge ist unbegründet: Wenn Auszubildende nach ihrer Ausbildung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, kann auch für sie Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Christian Rauch, Leiter der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur für Arbeit, begrüßt diese Regelung: „Die zeitnahe Übernahme ehemaliger Auszubildender in ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis gehört zu den zwingenden Gründen für einen Personalaufbau trotz Bezug von Kurzarbeitergeld. Das Gleiche gilt für Studienabgängerinnen und -abgänger. Auf diese Weise wollen wir Unternehmen und Betriebe ausdrücklich dazu ermutigen, die wichtige Aufgabe der beruflichen Ausbildung auch in Krisenzeiten wahrzunehmen.“

Eine vorherige Genehmigung der Übernahme durch die Arbeitsagentur ist nicht erforderlich. Unternehmen und Betriebe geben, wenn sie Kurzarbeitergeld für den betreffenden Monat abrechnen, ergänzend zu dem Leistungsantrag eine kurze Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer – und ggf. auch die Zahl der Kurzarbeitenden – erhöht hat, weil der/ die ehemalige Auszubildende übernommen wurde.

Sollten die Abrechnungsunterlagen online hochgeladen werden, kann dazu beispielsweise ein separates Dokument als „Sonstiges“ kommen.

Umfangreiche Informationen und Unterlagen zu Kurzarbeit finden Sie online auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

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