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21.06.2021 // Recht + Betriebspraxis

Verlängerte Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung

Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Versicherte auch weiterhin telefonisch krankschreiben lassen. Die dafür notwendige Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 17 Juni 2021 um drei Monate verlängert.

Mit der Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Für weitere 7 Kalendertage können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit telefonisch ausstellen. Wichtig bleibt: Ärztinnen und Ärzte müssen sich durch eine eingehende telefonische Befragung persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Versicherten oder des Versicherten überzeugen und prüfen, ob gegebenenfalls doch eine körperliche Untersuchung notwendig ist.

Der Beschluss zur Verlängerung der bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft und gilt nun bis zum 30. September 2021.

Möglichkeit zur telefonischen Beratung in der ASV ebenfalls verlängert

In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), einem Angebot für Menschen mit komplexen, schwer therapierbaren und/oder seltenen Erkrankungen, bleibt die telefonische Beratung für alle Patientengruppen vorerst befristet bis zum 30. September 2021 erhalten. Dieser erweiterte Behandlungsumfang soll das Risiko für eine mögliche Infektion mit COVID-19 bzw. deren Übertragung oder Verbreitung nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vermindern und Patientinnen und Patienten, die ASV-berechtigt sind, trotzdem eine situations- und zeitgerechte Versorgung ermöglichen.

Der Beschluss zur Verlängerung der ASV-Sonderregelung zur Möglichkeit der telefonischen Beratung tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.

Einer ausschließlich über einen Online-Fragebogen ohne unmittelbaren Patientenkontakt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt hingegen kein Beweiswert zu (so das Arbeitsgericht Berlin vom 1. April 2021 in der Sache 42 Ca 16289/20). Vor Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ein Kontakt zwischen Arzt und Versichertem mindestens in Form eines Telefonats (nach der Pandemie-Sonderregelung) oder einer Videosprechstunde stattfinden.

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