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03.12.2021 // Recht + Betriebspraxis

Arbeitsrecht: Verlängerung Regelung zur telefonischen Krankschreibung

Gestern hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung bis 31. März 2022 verlängert.

Gestern hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Verlängerung der Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege bis 31. März 2022 beschlossen. Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2022 in Kraft. Sie finden den Beschluss unter Downloads in der Anlage an diese Nachricht.

Nach diesem Beschluss kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.

Die tragenden Gründe für den Beschluss sind hier abrufbar.

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