Profil
26.08.2020 // Recht + Betriebspraxis

Maßnahmen zur Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs

Der Koalitionsausschuss hat verschiedene Maßnahmen zur Verlängerung bzw. Änderung beim Bezug des Kurzarbeitergelds beschlossen.

Am 25. August 2020 hat sich der Koalitionsausschuss auf verschiedene Maßnahmen zur Verlängerung bzw. Änderung beim Kurzarbeitergeld geeinigt. Bundesarbeitsminister Heil will die Pläne bereits an diesem Mittwoch ins Bundeskabinett bringen.

Danach sollen unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Die aktuell geltenden Sonderregelungen über den erleichterten Zugang (10-Prozent-Quorum, kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden) gelten bis zum 31. Dezember 2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 31. Juni 2021 vollständig erstattet. Vom 1. Juli 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist u. a., dass die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.
  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70/77 Prozent ab dem 4. Monat bzw. 80/87 Prozent ab dem 7. Monat wird verlängert bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31. Dezember 2021 verlängert.
  • Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31. Dezember 2021 gewährt.
  • Der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V wird dahingehend geändert, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils weitere 5 Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.

Ansprechpartner*innen

Alexander Stöhr

Stv. Hauptgeschäftsführer | Leiter Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-22M +49 1590 4071330stoehr@suedwesttextil.de
Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required