Verlängerung erleichterte Stundung Sozialversicherungsbeiträge
Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 2020 verlängert wird.
Mit Rundschreiben vom 17. Dezember 2020 des GKV-Spitzenverbandes (siehe Anlage an diese Nachricht) werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat Dezember 2020 modifiziert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeld genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen die betroffenen Unternehmen bis Ende Januar 2021 vollständig zugeflossen sind.
Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist geeigneter Weise darzulegen.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlichen gestalteten Antragsformulars zu stellen. Ein entsprechendes Muster finden Sie in der Anlage zum Download.
Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.
Es wird von Seiten des GKV-Spitzenverbands darum gebeten, die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen für die Beitragsmonate November und Dezember 2020 – soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden – getrennt voneinander zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie informieren.