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Verpackungsabfall ade?

Das am 5. Juli 2017 veröffentlichte Verpackungsgesetz löst die Verpackungsverordnung zum 1. Januar 2019 ab. Es beinhaltet unter anderem höhere Verwertungs- und Recyclingquoten und die Errichtung einer Zentralen Stelle für einen verbesserten Vollzug.

Das neue Verpackungsgesetz wird am 1. Januar 2019 in Kraft treten und damit die derzeit gültige Verpackungsverordnung ablösen. Es legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Verpackungen fest und soll die negativen Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt vermindern. Ebenfalls soll mit diesem Gesetz das Erreichen der europarechtlichen Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle sichergestellt werden. Für Hersteller haben diese neuen Regelungen wichtige Veränderungen zur Folge.

Es wird eine Zentrale Stelle errichtet, welche zukünftig die wesentlichen Aufgaben der Marktüberwachung, sowohl im Hinblick auf die Pflichten der Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, als auch im Hinblick auf die Pflichten der Systeme bei einer Bundesbehörde, bündelt. Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind zukünftig dazu verpflichtet, sich vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Verpackungen bei der neuen Zentralen Stelle registrieren zu lassen, darunter fallen auch Inverkehrbringer von kleinsten Mengen sowie Vertreiber, die die verpackte Ware erstmals gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen.

Das Herstellerregister wird im Internet veröffentlicht und ist für jedermann einsehbar. Dies soll zu einem hohen Maß an Transparenz führen und das Unterlassen der Systembeteiligung verhindern. Diese Zentrale Stelle wurde am 28. Juni 2017 als „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ in Osnabrück offiziell gegründet und befindet sich seitdem im Aufbau. Sie unterliegt der fachlichen Aufsicht durch das Umweltbundesamt.

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Zusätzlich zur Registrierung müssen die Hersteller zukünftig auch die Angaben, welche im Rahmen einer Systembeteiligung zu den Verpackungen getätigt wurden, an die Zentrale Stelle übermitteln. Dabei haben sie die Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer anzugeben.

Neben den Verkaufsverpackungen sind nun auch grundsätzlich Umverpackungen systembeteiligungspflichtig, wenn diese typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen.

Die Anforderungen an die Verwertung der in den Systemen erfassten Verpackungsabfälle werden im Zuge des neuen Gesetzes deutlich erhöht. Hierbei sollen die materialspezifischen Recyclingquoten an den aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Des Weiteren soll eine zweite Recyclingquote eingeführt werden, die sich auf alle in den gelben Tonnen/Säcken erfassten Abfälle bezieht, um zusätzliche Wertstoffe für ein hochwertiges Recycling zu gewinnen.

Die Höhe der Beteiligungsentgelte ist zukünftig nach bestimmten ökologischen Kriterien zu bemessen, insbesondere nach der Recyclingfähigkeit sowie dem Einsatz von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstoffen bei der Herstellung. Jeder, der sich für eine ökologisch vorteilhafte Verpackung entscheidet, soll Vorteile dadurch haben.

Sachverständige und sonstige Prüfer, die Prüfaufgaben im Rahmen des Verpackungsgesetzes durchführen wollen, müssen sich bei der Zentralen Stelle in einem öffentlichen Prüfregister eintragen lassen.

Die Verkündung im Bundesgesetzblatt finden Sie hier.

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