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01.02.2022 // Recht + Betriebspraxis

Referentenentwurf zum Mindestlohn

Das BMAS hat in Umsetzung des Koalitionsvertrages seinen angekündigten Referentenentwurf vorgelegt.

Dieser enthält insbesondere die folgenden Änderungen:

Aktuell beträgt der gesetzliche Mindestlohn 9,82 Euro brutto je Zeitstunde. Danach soll der Mindestlohn nach dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 30.06.220 noch zum 01.07.2022 auf 10,45 Euro erhöht werden. Der Mindestlohn soll nun entsprechend des Referentenentwurfs zum 01.10.2022 auf 12,00 Euro brutto je Zeitstunde steigen. Dieser soll dann 15 Monate unverändert bleiben. Die Mindestlohnkommission soll wieder über eine Anpassung des Mindestlohnes bis zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 beschließen.

Daneben soll die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung geändert werden. Nach den bisherigen Regelungen gilt die Dokumentationspflicht nicht für Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2 958,00 Euro überschreitet. Ebenfalls ausgenommen sind Arbeitnehmer, deren verstetigtes regelmäßiges Arbeitsentgelt brutto 2 000,00 Euro überschreitet – vorausgesetzt der Arbeitgeber hat dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt.

Nach den geplanten Neuregelungen soll es keine festen Schwellenwerte mehr geben, die Dokumentationspflicht soll dahingehend eingeschränkt werden, dass sie nicht für Arbeitnehmer gilt, deren verstetigtes regelmäßiges Bruttomonatsentgelt einen Betrag überschreitet, der dem Arbeitnehmer für 348 geleistete Arbeitsstunden nach dem Mindestlohngesetz zustünde. Ebenfalls dynamisiert werden soll der Schwellenwert, der für den Fall gilt, dass der Arbeitgeber das verstetigte Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. In diesem Fall soll keine Dokumentationspflicht vorliegen, wenn das verstetigte regelmäßige Bruttomonatsentgelt einen Betrag überschreitet, der dem Arbeitnehmer für 232 geleistete Arbeitsstunden nach dem Mindestlohngesetz zustünde.

Bewertung:

Die kurzfristige Anhebung zum 01.10.2022 würde auch die Gefüge einzelner Tarifverträge in der Textil- und Bekleidungsindustrie betreffen. Im Ergebnis ist der vorliegende Gesetzesentwurf ein erheblicher Eingriff in die Tarifautonomie. Die deutsche Textil- und Modeindustrie steht als Tarifpartner der IG Metall zur Tarifautonomie als einem wesentlichen Pfeiler der Sozialpartnerschaft und der wirtschaftlichen Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland. Lohnfindung muss jedoch in den Händen der Sozialpartner bleiben. Die Tarifvertragsparteien kennen ihre Branche am besten. Die bisherige Lohnfindungssystematik der Mindestlohnkommission hat sich bewährt und muss daher gewahrt bleiben.

Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens informiert.

Ansprechpartner*innen

Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-15M +49 1520 9267590knapp@suedwesttextil.de
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