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21.12.2021 // Recht + Betriebspraxis

Änderung beim Kurzarbeitergeld im Gesetz zur Stärkung der Impfprävention

Änderungen zum Kurzarbeitergeld sind auch im „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ enthalten.

Das am 11. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz enthält neben Änderungen im Infektionsschutzgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz aufgrund einer Beschlussempfehlung auch weitere Änderungen zum Kurzarbeitergeld(vgl. Art. 12a, 23 des Artikelgesetzes). Es gelten nun ab 1. Januar 2022 die folgenden Regelungen zur Kurzarbeit bis 31. März 2022:

  • die Verordnungsermächtigung nach § 109 Abs. 5 SGB III, wonach die Bundesregierung ermächtigt wird, den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld per Verordnung zu regeln;
  • die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus Minijobs nach § 421c Abs. 1 SGB III, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurden;
  • die erhöhten Leistungssätze zum Kurzarbeitergeld nach § 421c Abs. 2 SGB III. Damit sollen die erhöhten Leistungssätze für die Beschäftigten weiter gelten, die bereits vor März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Außerdem sollen sie ab Januar 2022 auch auf die Personen ausgeweitet werden, die ab April 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Eine rückwirkende Erhöhung für diese Personen soll es nicht geben.

Die BA hat nun die Neuregelungen der letzten Monate zum Kurzarbeitergeld in ihren Fachlichen Weisungen umgesetzt. Diese betreffen die folgenden Punkte:

  • Weisung 202112020 vom 15. Dezember 2021 – Kurzarbeitergeld – Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (KugverlV) vom 30. November 2021
  • Weisung 202112023 vom 17. Dezember 2021 – Kurzarbeitergeld – Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2022

Darüber hinaus hat die BA ihre FAQ zum Kurzarbeitergeld „Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld“ aktualisiert. Darin enthalten sind insbesondere Änderungen und Hinweise zu folgenden Themen:

  • In der Weisung zur KugverlV sind Informationen zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld mit hälftiger Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Verlängerung der Bezugsdauer (vgl. Rundschreiben 424/2021 vom 25. November 2021) enthalten.
  • In den FAQ der BA und in der Weisung zu den Verfahrensregelungen wird klargestellt, dass Urlaubskürzungen für vollständig aufgrund von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage nach dem Urteil des BAG vom 30. November 2021 (vgl. Rundschreiben 439/2021 vom 8. Dezember 2021) von der BA berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden befristete Verfahrensvereinfachungen verlängert.
  • Die Regelung zur Berücksichtigung von gezwölftelten Sonderzahlungen beim Kurzarbeitergeld wird mit der Weisung zu den Verfahrensregelungen bis 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Die mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention verlängerten Regelungen zur Anrechnungsfreiheit von Minijobs und zum erhöhten Kurzarbeitergeld (vgl. Rundschreiben 454/2021 vom 15. Dezember 2021) werden in den FAQ der BA thematisiert.
  • Auf die Voraussetzungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld bei Einschränkungen durch 3G, 2G oder 2Gplus-Regelungen insb. in der Gastronomie und im Einzelhandel wird ebenfalls in den FAQ der BA eingegangen.

Die FAQ der BDA wurden entsprechend angepasst. Diese finden Sie weiterhin auf der Webseite der BDA. Die Version mit den gelb markierten Änderungen finden Sie rechts unter Downloads.

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