Überarbeitete FAQ des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz
Am 16. Dezember 2021 hat das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) seine „Fragen und Antworten zum betrieblichen Infektionsschutz“ aktualisiert.
Auf folgende wichtige Aussagen weisen wir explizit hin:
- Kontrollpflichten
Arbeitgeber sind verantwortlich für die Überprüfung der 3G-Nachweise vor dem Betreten der Arbeitsstätten (§ 28b Abs. 3 IfSG). Diese Pflicht können sie unter Beachtung des Datenschutzes auch an geeignete Beschäftigte oder Dritte delegieren. Die Zugangskontrollen haben Arbeitgeber für ihre Beschäftigten durchzuführen, unabhängig ob es sich um die eigene Arbeitsstätte oder die eines anderen Arbeitgebers handelt. Bei Betreten einer Arbeitsstätte eines anderen Arbeitgebers kann die Kontrolle durch Beauftragte vor Ort oder durch Übermittlung von Nachweisen an den eigenen Arbeitgeber in digitaler Form erfolgen. Das bedeutet, dass ein Kunde bei reinen Auftragsvergaben nicht zur Einzelkontrolle verpflichtet ist. Wenn Arbeitgeber den Genesenen- oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und diese Kontrolle dokumentiert haben, können Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenennachweis anschließend grundsätzlich von den täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden.
Zugangskontrollen für Besucher, Gäste und Beschäftigte anderer Arbeitgeber sind nur für die in § 28b Abs. 2 IfSG genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens ausdrücklich vorgesehen. Weitergehende Verpflichtungen zu Zugangskontrollen von betriebsfremden Personen können sich auch aus landesrechtlichen Regelungen ergeben, z. B. für das Hotelgewerbe und bei Veranstaltungen.
- Dokumentationspflichten
Ausreichend ist es, am Kontrolltag den Namen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“, wenn der jeweilige Beschäftigte den Nachweis erbracht hat. Bei Genesenennachweisen sollte das Ablaufdatum dokumentiert werden, da bei Ablauf des Genesenenstatus vor dem 19. März 2022 der jeweilige Arbeitnehmer entweder einen Impfnachweis oder arbeitstägliche Testnachweise vorzulegen hat. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Eine Mindestaufbewahrungspflicht ist nicht vorgesehen. Bei behördlichen Kontrollen genügt es, die Kontrolldokumentation für den aktuellen Tag vorzulegen.
- Nachweispflichten
Beschäftigte haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie bei Zutritt zur Arbeitsstätte einen gültigen 3G-Nachweis mit sich führen. Die Testung zählt grundsätzlich nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Arbeitsplätze im Homeoffice sind keine Arbeitsstätten im Sinne von § 28b IfSG, so dass Beschäftigte, die ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten,
keinen entsprechenden Nachweispflichten unterliegen. Ein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice lässt sich daraus nicht ableiten. Beschäftigte haben auch bei tätigkeitsbedingtem Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber einen gültigen 3G-Nachweis mitzuführen. Arbeitnehmer müssen ihren Immunisierungsnachweis für Kontrollen der zuständigen Behörden bereithalten. Nachweise können freiwillig beim Arbeitgeber hinterlegt werden.
- Anforderungen an den Testnachweis
Die zugrundeliegende Testung darf max. 24 Stunden, bei PCR-Tests max. 48 Stunden, zurückliegen. Die Gültigkeit muss zum Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle gegeben sein. Bei zwischenzeitlichem Verlassen, z. B. für Außendiensttätigkeiten, kann ggf. für das neuerliche Betreten der Arbeitsstätte ein neuer Test erforderlich werden. Betriebliche Testangebote, die sich aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung oder anderen Rechtsnormen ergeben, können als 3G-Nachweis genutzt werden, wenn sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder als Selbsttests unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden. Selbsttests unter Aufsicht gelten nur im Bereich der ausführenden Organisation als 3G-Nachweis.