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31.01.2022 // Recht + Betriebspraxis

Änderung der Corona-VO im Land

Die Landesregierung hat die Corona-VO BW erneut zum 28.01.2022 geändert unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz, der aktuellen Gerichtsurteile sowie der veränderten Lage durch die Omikron-Variante.

 

Die Verordnung ist bis einschließlich 25.02.2022 befristet. Hierbei wurde das Stufensystem mit weiteren Anpassungen wieder in Kraft gesetzt. Neu ist nunmehr die Regelung in der Alarmstufe II, die nur ausgelöst hat, wenn die maßgeblichen Schwellenwerte der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (6,0) und (bisher „oder“) die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19 PatientInnen (450) beide erreicht oder überschritten werden. Es gilt aktuell (Stand 28.01.2022) die Alarmstufe I.

Wichtige Änderungen für Arbeitgeber in der Alarmstufe I

  1. Messen und Ausstellungen sind nicht erlaubt
  2. Für Veranstaltungen (auch Betriebsveranstaltungen) gilt:
  • In geschlossenen Räumen: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 1 500 Teilnehmende oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 3 000 Teilnehmende
  • Im Freien: 2G bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber maximal 3 000 Zuschauende oder optional 2G+ bei maximal 50 Prozent Auslastung, aber nicht mehr als 6 000 Teilnehmende
  • Bei mehr als 500 Teilnehmenden müssen feste Sitz- /Stehplätze zugewiesen werden. Maximal 10 Prozent der Plätze dürfen Stehplätze sein.

Wichtige Änderungen für Arbeitgeber in der Alarmstufe II:

  • Berufliche Fort- und Weiterbildungen sind nur erlaubt, wenn diese zwingend notwendig und unaufschiebbar sind.
  • Der Wert für die 7-Tage-Inzidenz bei den Ausgangsbeschränkungen in den Stadt- und Landkreisen wird mit Blick auf die zu verzeichnenden höheren Neuinfektionen bei Omikron von 500 auf 1 500 erhöht.

Unabhängig davon gilt weiterhin die Regelung des § 28b IfSG „3G am Arbeitsplatz“. 

Auch auf die Frage, ob und wenn ja welche Schutzmasken (OP-Masken oder FFP2-Masken) am Arbeitsplatz/im Betrieb zu tragen sind, hat die Corona-VO BW keine Auswirkungen. Diese Frage ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vor allem unter Berücksichtigung der Corona-Arbeitsschutzverordnung und der Corona-Arbeitsschutzregel zu klären.

Wir halten Sie auf dem Laufenden. 

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