Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (LAG München v. 10.8.2023 - 8 TaBVGa 6/23) begehrte der Betriebsrat der Arbeitgeberin die Unterlassung von „konkretisierenden“ Anordnungen zum Homeoffice, die von im Rahmen der Corona-Pandemie getroffenen Regelungen abwichen.
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