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10.03.2022 // Recht + Betriebspraxis

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

In Umsetzung des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16. Februar 2022 liegt nun eine Formulierungshilfe für ein „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften“ vor.

Mit Beschluss des Bund-Länder-Gipfels vom 16. Februar 2022 wurden u. a. Lockerungen der derzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen beschlossen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nun den Entwurf einer Formulierungshilfe vorgelegt, um den Beschluss umzusetzen (vgl. Downloads). Durch den Referentenentwurf sollen u. a. das Infektionsschutzgesetz sowie die Coronavirus-Einreiseverordnung geändert werden.

Dies betrifft insbesondere folgende Vorschriften:

  • Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Immunisierungsnachweise soll die dynamische Verweisung auf Vorgaben des RKI und PEI entfallen. Kriterien zur Definition der Impf- und Genesenennachweise sollen in § 22a IfSG festgelegt werden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen. In einer solchen Rechtsverordnung sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen.
  • Die Regelungen des § 28b Abs. 1 – 4 IfSG sollen, wie angekündigt, mit dem 19. März 2022 auslaufen. Von der Möglichkeit der Fristverlängerung nach Abs. 7 wird kein Gebrauch gemacht. Dies bedeutet, dass u. a. die bundesweite 3G-Regelung am Arbeitsplatz sowie die Homeoffice-Angebotspflicht entfällt.
  • Nach einer Neufassung des § 28a Abs. 7 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG eine Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sein. Zudem können auch Testverpflichtungen insbesondere in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen sowie Schulen wieder eingeführt werden.
  • Die Länder sollen nach § 28a Abs. 8 IfSG darüber hinaus in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen können, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Schutzmaßnahmen in diesem Sinne sind:
    • Maskenpflichten
    • Abstandsgebote im öffentlichen Raum
    • Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr
    • Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten
  • Die Länder können die in § 28a Abs. 7 und Abs. 8 IfSG vorgesehenen Maßnahmen längstens bis zum Ablauf des 23. September 2022 vorsehen.

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat sich in einem Schreiben vom 9. März 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit gewandt. Danach sei positiv zu bewerten, dass mit dem Auslaufen von § 28b Abs. 1 – 4 IfSG auch die 3G-Zutrittsregelung am Arbeitsplatz gestrichen werde. Ebenfalls wird begrüßt, dass die dynamische Verweisung auf Vorgaben des RKI/PEI bezüglich der Voraussetzungen für die Gültigkeitsdauer der Immunisierungsnachweise entfallen und die Kriterien nun im Gesetz festgelegt werden. Problematisch könne jedoch die Ermächtigungsregelung in § 28a Abs. 8 Nr. 3 IfSG in Hotspot-Regionen sein, da diese zu einem Flickenteppich führen könne. Notwendig wäre vielmehr ein einheitlicher Rechtsrahmen, der Kriterien für die Länder festlegt. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Schreiben der BDA (vgl. Downloads).

Es ist davon auszugehen, dass das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren in der kommenden Woche abgeschlossen und der Bundesrat über das Gesetz in einer Sondersitzung am 18. März 2022 entscheiden wird.

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