Welche Anstrengungen haben Mitarbeitende nach Ausspruch einer Kündigung und während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses zu unternehmen, um sich nicht dem Vorwurf des böswilligen Unterlassens einer anderweitigen Beschäftigung gem. § 11 Nr. 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) verbunden mit dem Verlust von Ansprüchen auf Annahmeverzugslohn auszusetzen? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg befasst (Urteil vom 29.12.2022 – 3 Sa 100/21).
Hoppla!
Dieser Artikel ist nur für Mitglieder sichtbar.Login
Keine Zugangsdaten vorhanden?
Im Mitgliederbereich erwarten Sie exklusive Informationen und Serviceangebote.
Sie haben noch keinen Zugang oder sind noch kein Mitgliedsunternehmen von Südwesttextil? Wir helfen Ihnen gerne weiter.