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11.01.2022 // Recht + Betriebspraxis

Anzeige der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Die Frist für die Anzeige der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie der Zahlung der Ausgleichsabgabe endet am 31. März 2022.

§ 154 Abs. 1 SGB IX verpflichtet Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Abweichend hiervon haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen und Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl Schwerbehinderter nicht beschäftigen, haben sie eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 160 SGB IX). Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt.

Zur Feststellung der Beschäftigungspflicht und für die Ermittlung der Ausgleichsabgabe sind alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen, unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind. Ob und in welchem Umfang im Betrieb kurzgearbeitet wurde, wirkt sich nicht auf die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze aus.

Die Frist für die Anzeige der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bei der zuständigen Agentur für Arbeit sowie für die Zahlung der Ausgleichsabgabe endet am 31. März 2022. Für das Verzeichnis und die Anzeige des Arbeitgebers sind ausschließlich die mit IW-Elan erstellten Ausdrucke oder die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Formulare, die nicht den amtlichen Vordrucken entsprechen, können nicht erfasst und bearbeitet werden.

Änderung für das Jahr 2021

Für das Anzeigejahr 2021 ist keine gesonderte Erklärung unterschrieben an die Agentur für Arbeit zu übersenden. Nach Anzeigeabgabe wird eine Empfangsbestätigung mit individueller ID-Nummer als Nachweis generiert, die vom Betrieb ausgedruckt oder gespeichert werden kann. Die kostenfreie Software IW-Elan kann hier abgerufen werden. 

Zugleich mit Erstattung der Anzeige aber spätestens bis 31. März 2022 ist die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu überweisen. Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März 2022 Säumniszuschläge.

Hier finden Sie die weiterführende Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit (z. B. Erläuterungen zu den entsprechenden Vordrucken sowie Anschriften und Bankverbindungen der Integrationsämter).

 

 

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