Profil
©iStockphoto.com/httpwww.fotogestoeber.de

Arbeitsmarkt, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht: wesentliche Änderungen im Jahr 2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die wesentlichen Änderungen für das Jahr 2022 zusammengestellt, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Diese Neuregelungen können Sie hier abrufen. Wir möchten Sie insbesondere auf die folgenden Punkte hinweisen:

Arbeitsmarkt

  • Insolvenzgeld: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird für das Kalenderjahr 2022 auf 0,09 Prozent festgelegt.
  • Kurzarbeitergeld: Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert. Hierzu zählen insbesondere: 
    • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate.
    • Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens ein Drittel nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.
    • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
    • Der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent) wurde verlängert. Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind (vgl. u. a. die neue Weisung 202112040 vom 23. Dezember 2021 der Bundesagentur für Arbeit).
  • Sechste Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung: Die sogenannte „Westbalkanregelung“ wird bis Ende 2023 verlängert. Dies ermöglicht den Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien, dass sie unabhängig von einer formalen Qualifikation zur Erwerbstätigkeit nach Deutschland einreisen dürfen. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Neu eingeführt wird ein Kontingent für bis zu 25 000 Personen jährlich.

Mehr zum Thema

Arbeitsrecht

  • Gesetzlicher Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2022 9,82 € brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Zum 1. Juli 2022 steigt er auf 10,45 € brutto an.
  • Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie: Am 12. Dezember 2021 sind die am 30. Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen u. a. zur Durchführung virtueller Betriebsversammlungen und Versammlungen der leitenden Angestellten sowie der Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle, der Heimarbeitsausschüsse und der Gremien nach dem europäischen Betriebsräte-Gesetz wieder eingeführt worden. Dies ist erst einmal befristet bis zum 19. März 2022.

Sozialversicherungsrecht

  • Sozialversicherungsrechengrößen: Mit der „Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022“ wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst (siehe hier).
  • Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt weiterhin ab 1. Januar 2022 stabil bei 4,2 Prozent. Darüber hinaus bleibt die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz (3 900 €) für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt.
  • Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten: Für das Jahr 2022 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze wie bereits für das Jahr 2021 46 060 €.
  • Verbesserungen bei der Betriebsrente: Ab 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber, wenn Beschäftigte einen Teil ihres Entgelts in eine Betriebsrente umwandeln, in der Regel die ersparten Sozialversicherungsbeiträge, maximal 15 Prozent, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung weiterleiten. In der Textil- und Bekleidungsindustrie wurde der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG mit dem „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung“ jedoch abbedungen (§ 19 Abs. 1 BetrAVG).

Auch interessant ...

Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required