Grundsätzlich hat der Betriebsrat (BR) nach der gesetzlichen Neuregelung des § 80 Abs. 2, Satz 1 2. Halbsatz Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen allgemeinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber auch im Hinblick auf von diesem eingesetzten Fremdpersonal.
Hoppla!
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