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26.04.2023 // Recht + Betriebspraxis

Macht der Arbeitnehmer einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geltend, muss er die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung darlegen und dazu vergleichbare Arbeitnehmer nennen, die ihm gegenüber vorteilhaft behandelt wurden.

Hoppla!

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