In jüngster Vergangenheit hatten wir bereits mehrfach zum Thema Beweiswerterschütterung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB), beispielsweise für den Fall der Passgenauigkeit von Kündigungsfrist und bescheinigter Dauer der AUB berichtet. Dem Grunde nach kommt einer AUB zunächst ein erheblicher Beweiswert zu, welchen der Arbeitgeber mittels Darlegung tatsächlicher Umstände erschüttern muss, wenn er aufgrund von Zweifeln die AUB nicht akzeptieren möchte.
Hoppla!
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