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10.10.2024 - 09.10.2024 // Recht + Betriebspraxis

Von einem "guten" Zwischenzeugnis darf eine Arbeitgeberin nur abweichen, wenn ein beweisbarer Grund vorliegt. Die Arbeitgeberin trägt für jede unterdurchschnittliche Bewertung die Beweislast.

Hoppla!

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