
Corona: Neues Schutzkonzept mit Neuregelungen im Infektionsschutzgesetz
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) haben einen Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt.
Die bisherigen auf die COVID-19-Pandemie bezogenen Sonderregelungen sind bis zum 23. September 2022 befristet. Da im kommenden Herbst und Winter mit einem saisonalen Anstieg der COVID-19-Fälle gerechnet wird, haben das BMJ und BMG am 3. August 2022 einen Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt (vgl. anliegende Pressemitteilung). Damit soll Deutschland besser auf die nächsten Monate vorbereitet werden. Wesentliche Änderungen sollen insbesondere in §§ 28a, b IfSG erfolgen (vgl. anliegenden Gesetzentwurf). Bei den vorgesehenen Schutzmaßnahmen handelt es sich um die Folgenden:
§ 28a IfSG-E: Besondere Schutzmaßnahmen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite
§ 28a Abs. 1, 2 IfSG-E enthält einen Katalog möglicher Schutzmaßnahmen für den Fall, dass der Deutsche Bundestag erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 S. 1 und 6 IfSG feststellt. Dies setzt voraus, dass eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht, weil z. B. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit stattfindet (§ 5 Abs. 1 Satz 6 IfSG).
Zu den besonderen Schutzmaßnahmen des § 28a Abs. 1, 2 IfSG-E sollen u. a. zählen: Abstandsgebote im öffentlichen Raum, Maskenpflicht, Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises, Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen, Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung betrieblicher Hygienekonzepte, Untersagung von Reisen sowie Betriebsschließungen.
Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sind insbesondere am Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Zu berücksichtigen sind auch absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch Virusvarianten. Die maßgebenden Indikatoren veröffentlicht das Robert Koch-Institut im Internet unter https://www.rki.de/covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen differenziert und mindestens auf einzelne Länder und auf das Bundesgebiet bezogen.
Nach § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG-E sollen einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden können, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus nicht zwingend erforderlich ist.
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§ 28b IfSG-E: Besondere Schutzmaßnahmen außerhalb einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bei saisonal hoher Dynamik
Unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 u. a. Folgendes gelten:
Bundesweit geltende Schutzmaßnahmen (§ 28b Abs. 1 IfSG-E)
Hierzu zählen:
- Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr
- Masken und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.
- Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für genesene und „frisch“ geimpfte Personen, bei denen die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegt. Die Bundesregierung soll dazu ermächtigt sein, die Zeit, die die dritte oder weitere Einzelimpfungen für „frisch“ Geimpfte höchstens zurückliegen darf, abweichend zu regeln.
- Ausnahmen von der Maskenpflicht sind u. a. vorgesehen für Kinder unter 6 Jahren sowie für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können.
Optionale weitergehende Schutzmaßnahmen der Länder (§ 28b Abs. 2 IfSG)
Die Länder können weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen zu gewährleisten. Schutzmaßnahmen können sein:
- Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Davon ausgenommen sind u. a. gastronomische Einrichtungen, sofern ein Test- oder ein Impf- bzw. Genesenennachweis vorgelegt wird, wobei die letzte Einzelimpfung höchstens drei Monate zurückliegen darf. Die Bundesregierung soll nach § 28b Abs. 8 IfSG-E dazu ermächtigt sein, die Zeit, die die dritte oder weitere Einzelimpfungen für "frisch" Geimpfte höchstens zurückliegen darf, abweichend zu regeln.
- Testnachweise in Schulen und Kindertageseinrichtungen.
Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter Indikatoren (§ 28b Abs. 7 IfSG-E) eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, sollen dort außerdem folgende Maßnahmen nach § 28b Abs. 4 IfSG-E angeordnet werden können:
- Maskenpflicht im Außenbereich, sofern das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann sowie in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen.
- Verpflichtende Hygienekonzepte für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten. Die Hygienekonzepte sollen die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Maßnahmen zur Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte vorsehen können.
Flankierende Maßnahmen
Die Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 ArbSchG soll verlängert werden. Auf dieser Grundlage soll dann eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erarbeitet werden, die die Pflicht des Arbeitgebers zur Erstellung und Umsetzung betrieblicher Hygienekonzepte festlegt. Enthalten sollen bzw. können sein z. B. Abstandsgebote, Maskenpflicht in Innenräumen bei Personenkontakt, betriebliche Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung, die Pflicht zum Angebot von "Homeoffice", die Testangebotspflicht und die betriebliche Impfförderung. Auch soll die Regelung zum Kinderkrankengeldanspruch in § 45 Abs. 2a SGB V, die noch bis zum 23. September 2022 gilt, bis zum 7. April 2023 verlängert werden.
Zeitplan
Der Vorschlag für die Fortentwicklung des IfSG soll noch im August 2022 vom Bundeskabinett beschlossen werden. Anschließend soll er in das bereits laufende Verfahren zum Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 eingebracht werden.
Bewertung der BDA
Soweit die Länder die Möglichkeit erhalten sollen, weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, muss sichergestellt werden, dass hierfür einheitliche und klare Kriterien geschaffen werden. Vollständige Lockdowns und Schulschließungen müssen ausgeschlossen bleiben.
Die Neuauflage der Corona-Arbeitsschutzverordnung ist zudem nicht notwendig. Insbesondere eine Wiedereinführung einer Homeofficeangebotspflicht sowie einer Testangebotspflicht sind abzulehnen. Zusammen mit ihren Beschäftigten haben die Unternehmen bereits in der Vergangenheit verantwortungsvoll die notwendigen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt. Dies wird auch für einen potenziellen Corona-Herbst gelten.