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27.08.2020 // Recht + Betriebspraxis

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel tritt in Kraft

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde am 20. August 2020 offiziell im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel tritt damit automatisch in Kraft.

Wie am 13. August 2020 bereits angekündigt (siehe hier), wurde die SARSCoV-2-Arbeitsschutzregel am 20. August 2020 offiziell im Gemeinsamen Ministerialblatt (Nr. 24, S. 484 ff.) veröffentlicht.

Durch diese Veröffentlichung erhält die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit den enthaltenen Maßnahmen nun die sogenannte Vermutungswirkung: Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Verordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz. Bei Einhaltung dieser Konkretisierungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen aus den Verordnungen erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel finden Sie hier.

Inhaltlich wurden gegenüber der letzten bekannten Entwurfsfassung noch zwei kleinere Anpassungen vorgenommen:

4.2.3 Lüftung:

„(9) Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb, wie Ventilatoren (zum Beispiel Standventilatoren), Anlagen zur persönlichen Kühlung (beispielsweise mobile Klimaanlagen und Split-Klimaanlagen) oder Geräte zur Erwärmung (zum Beispiel Heizlüfter) ist in der Regel nur in Räumen mit Einzelbelegung zulässig, da sie im Umluftbetrieb im Allgemeinen keine Außenluft zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen zuführen und der Luftstrom zu einer Verteilung von Aerosolen im Raum beiträgt.“ (statt „soll nur in Räumen mit Einzelbelegung betrieben werden“)

4.2.9 Aufbewahrung von Arbeitskleidung und Persönlicher Schutzausrüstung; neue Formulierung:

„(1) Die ausschließlich personenbezogene Benutzung von PSA und Arbeitskleidung ist sicherzustellen. PSA, die von mehreren Personen ohne eine Erhöhung des Infektionsrisikos genutzt werden kann, zum Beispiel Absturzsicherungen, kann hiervon ausgenommen werden. Dabei hat der Arbeitgeber den Beschäftigten die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA getrennt von Straßenkleidung zu ermöglichen, wenn die getrennte Aufbewahrung im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als notwendige Schutzmaßnahme festgelegt wurde.

(2) Ist die personenbezogene Nutzung von Arbeitskleidung nicht möglich, sind diese vor dem Weiterreichen zu reinigen.“ In Bezug auf das Verhältnis zwischen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger (UVT) möchten wir Sie auf die Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hinweisen, die letzte Woche veröffentlicht wurde. In dieser wird den Unternehmen empfohlen, zunächst eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und bei der Ableitung der Maßnahmen die Arbeitsschutzregel und Handlungshilfen der UVT zu nutzen. Sollten UVT-Empfehlungen mit den Forderungen der Gesundheitsbehörden kollidieren, solle man sich an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich informieren.

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