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14.03.2022 // Recht + Betriebspraxis

Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers

Ab wann kann sich ein schwerbehinderter Bewerber auf Diskriminierung berufen?

Ein schwerbehinderter Bewerber kann sich nur dann auf eine angebliche (behauptete) Diskriminierung wegen Schwerbehinderung berufen, wenn er die Schwerbehinderung bereits in der Bewerbung angegeben hat. Dabei muss er den Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist von seiner Schwerbehinderung in Kenntnis setzen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 17. Dezember 2020, 8 AZR 171/20).

Eine Information im Bewerbungsanschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf ist regelmäßig ausreichend (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2015 – 8 AZR 384/14).

Ansprechpartner*innen

Alexander Stöhr

Stv. Hauptgeschäftsführer | Leiter Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-22M +49 1590 4071330stoehr@suedwesttextil.de

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