
Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts setzt sich mit der Frage auseinander, ob das Angebot zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach §167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört, mit denen ein individueller Anspruch bzw. ein individuelles Recht der betroffenen Mitarbeitenden korrespondiert.
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